Beschluss vom 21.01.2005 -
BVerwG 8 B 112.04ECLI:DE:BVerwG:2005:210105B8B112.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2005 - 8 B 112.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:210105B8B112.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 112.04

  • VG Magdeburg - 12.10.2004 - AZ: VG 5 A 1203/03 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 147 763,38 € festgesetzt.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu, noch weicht das Urteil von der in der Beschwerdebegründung angegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Beschwerde legt auch keine Verfahrensfehler dar, auf denen das Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher darlegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Daran fehlt es hier. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
ist bei der Beurteilung einer vertraglich abgegebenen Willenserklärung gemäß §§ 133, 157 BGB isoliert auf deren Wortlaut abzustellen oder ist eine Auslegung unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Vereinbarung vorzunehmen,
ist nicht klärungsbedürftig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Auslegung einer Erklärung neben deren Wortlaut alle dem Erklärungsempfänger objektiv erkennbaren Umstände wie z.B. der Zweck der Erklärung und das Interesse der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 13.99 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 24 S. 24 <28> und vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 28.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 S. 31 <32>). Die Beschwerde legt auch nicht dar, warum die gestellte Frage noch klärungsbedürftig sein soll. Vielmehr macht sie geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB verstoßen. Dieser Vortrag vermag aber die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
2. Die Beschwerde kann auch nicht mit der Begründung Erfolg haben, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 21.89 - (BVerwGE 84, 257 = Buchholz 445.4 § 10 WHG Nr. 4) im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab. Die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11> m.w.N.).
Die Beschwerde zeigt aber keinen von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils auf. Vielmehr vertritt sie die Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätze nicht oder unzutreffend angewandt. Damit kann aber die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreicht werden (Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - a.a.O.).
3. Schließlich legt die Beschwerde auch nicht ausreichend dar, dass die geltend gemachten Verfahrensverstöße vorliegen. Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen und im Übrigen den festgestellten Sachverhalt der Entscheidung nur unvollständig zugrunde gelegt und damit gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.
Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf die es allein ankommt, ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 12. Oktober 2004 hat die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt. Die Beschwerde legt auch nicht dar, welche konkreten Sachverhaltsermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen. Stattdessen rügt die Beschwerde auch im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfahrensmängeln in Wahrheit die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie vorträgt, das Gericht habe übersehen, dass den Gewerkschaften das streitgegenständliche Flurstück lediglich als gewerkschaftliches Eigentum bekannt gewesen sei, nicht jedoch, inwieweit dieses Flurstück zum Sondervermögen gezählt habe und zu dem im Vergleich festgelegten Stichtag von der Treuhandanstalt verwaltet worden sei. Auf die Kenntnis von der Zugehörigkeit zum von der Treuhandanstalt verwalteten Sondervermögen hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen aber gar nicht abgestellt. Dies könnte allenfalls materiellrechtlich zu beanstanden sein, rechtfertigt aber keine Rüge von Verfahrensmängeln.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Wertermittlung durch die am Vergleich beteiligten Parteien führt die Beschwerde weder konkrete Beweismittel an, noch legt sie dar, dass sie in der mündlichen Verhandlung entsprechende Beweisanregungen gegeben oder Anträge gestellt habe.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 52 GKG.