Beschluss vom 21.02.2002 -
BVerwG 3 B 9.02ECLI:DE:BVerwG:2002:210202B3B9.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.02.2002 - 3 B 9.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:210202B3B9.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 9.02

  • VGH Baden-Württemberg - 15.10.2001 - AZ: VGH 1 S 1762/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 977 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig und muss daher verworfen werden. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weswegen es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob die Beschwerde des Klägers angesichts des Umstandes statthaft ist, dass der Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das erstinstanzliche klageabweisende Urteil nicht zugelassen (sondern nur die Berufung der Beklagten gegen den sie beschwerenden, teilweise der Klage stattgebenden Teil des Urteils) sowie auch die Anschlussberufung des Klägers als unzulässig beurteilt hat und sich die Beschwerde des Klägers der Sache nach gegen die Abweisung der Klage insgesamt richtet.
Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) verlangt die - ausdrückliche oder dem Vortrag eindeutig entnehmbare - Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich keine Frage des revisiblen Bundesrechts im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO entnehmen, welche klärungsfähig und -bedürftig wäre. Wie die Beschwerde selbst einräumt, hängt die ausgeurteilte Verpflichtung des Klägers, für die Bestattungskosten seines Vaters einzustehen, von Vorschriften des landesrechtlichen Bestattungsgesetzes ab. Fragen des Bundesrechts verbinden sich mit dem Streitverfahren daher nicht. Das gilt auch für die von der Beschwerde in den Vordergrund gerückte Frage, ob von der vorbezeichneten Erstattungspflicht auch Angehörige erfasst werden dürfen, die außerhalb des Bundeslandes leben und Wohnsitz haben, in welchem der Bestattete gelebt hatte und bestattet worden ist; die Beschwerde benennt keine Norm des Bundesrechts, die insoweit tangiert sein könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich der beschließende Senat an der berufungsgerichtlichen Streitwertbemessung.