Beschluss vom 21.02.2002 -
BVerwG 7 B 19.02ECLI:DE:BVerwG:2002:210202B7B19.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.02.2002 - 7 B 19.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:210202B7B19.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 19.02

  • VG Berlin - 13.11.2001 - AZ: VG 25 A 304.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht G ö d e l und K l e y
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 434 853 € (entspricht 850 500 DM) festgesetzt.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückübertragung eines Grundstücks an die Beigeladenen und begehrt die Feststellung seiner und seiner Schwester Berechtigung nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Veräußerung des Grundstücks durch den Vater der Beigeladenen an den Vater des Klägers im Jahre 1938 eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG gewesen sei und die Beigeladenen daher Berechtigte seien.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Soweit der Kläger zur Begründung dieser Rüge die Anforderungen in Zweifel zieht, die das Verwaltungsgericht an den Nachweis der Angemessenheit des seinerzeit gezahlten Kaufpreises und der freien Verfügbarkeit hierüber verlangt, kann dies schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die Abweisung der Klage auch darauf gestützt worden ist, dass der Kläger die zusätzlichen Anforderungen, die Art. 3 Abs. 3 der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin (Rückerstattungsanordnung - REAO) vom 26. Juli 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 221) an die Widerlegung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes stellt, nicht erfüllt hat. Ist ein Urteil aber auf mehrere eigenständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegen jede dieser Begründungen ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209; stRspr). Daran fehlt es hier; denn soweit der Kläger die zusätzlichen Beweisanforderungen des Art. 3 Abs. 3 REAO zum Gegenstand einer Grundsatzrüge macht, fehlt es an der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage. Der Kläger hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob der Nachweis eines angemessenen Verkaufspreises und der freien Verfügbarkeit hierüber - also die Erfüllung der "Grundanforderungen" des Art. 3 Abs. 2 REAO - eine Indizwirkung für das Vorliegen der verschärften Nachweiserfordernisse des Art. 3 Abs. 3 REAO hat. Die Beantwortung dieser Frage bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; denn ihre Verneinung liegt auf der Hand. Durch die Anerkennung einer solchen Indizwirkung würden die qualifizierten Anforderungen, welche die Rückerstattungsanordnung für die Zeit ab dem 15. September 1935 für den Nachweis eines verfolgungsunabhängigen Vermögensverlustes vorsieht, unterlaufen.
2. Die abschließend erhobene Verfahrensrüge, mit der sich der Kläger auf eine unzureichende Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO beruft, genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Kläger legt nicht einmal ansatzweise dar, welchen konkreten Tatsachen das Gericht, ausgehend von der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung, näher hätte nachgehen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.