Beschluss vom 21.02.2003 -
BVerwG 9 A 63.02ECLI:DE:BVerwG:2003:210203B9A63.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.02.2003 - 9 A 63.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:210203B9A63.02.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 63.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Kläger hat die Klagefrist des § 74 VwGO nicht gewahrt, weil der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Planfeststellungsbeschluss vom 3. September 2002 seinen Prozessbevollmächtigten am 11. September 2002 zugestellt worden ist, die Klageschrift vom 10. Oktober 2002 aber erst am 14. Oktober 2002 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist. Der Kläger war jedoch ohne Verschulden gehindert, die Klagefrist einzuhalten, so dass ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag hin (vgl. § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Es ist durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der von den Prozessbevollmächtigten mit der Bearbeitung der Angelegenheit beauftragten Büroangestellten glaubhaft gemacht, dass die zutreffend adressierte Klageschrift am 10. Oktober 2002 unmittelbar nach 17.00 Uhr in einen Briefkasten in Berlin eingeworfen worden ist. Laut einer Auskunft der Deutschen Post AG konnten die Postkunden im Regelfall damit rechnen, dass die zu dieser Zeit eingeworfenen Briefsendungen innerhalb Deutsch-lands am nächsten Werktag ihren Empfänger erreichen. Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels voll ausnutzen durften, reicht es zur Beachtung der erforderlichen anwaltlichen Sorgfalt aus, wenn sie sich darauf verlassen haben, dass die Klageschrift unter Beachtung der regulären Beförderungsdauer rechtzeitig - nämlich am 11. Oktober 2002 - beim Bundesverwaltungsgericht eingehen würde (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1987 - BVerwG 3 B 28.87 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 154).