Beschluss vom 21.02.2006 -
BVerwG 7 B 92.05ECLI:DE:BVerwG:2006:210206B7B92.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.02.2006 - 7 B 92.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:210206B7B92.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 92.05

  • VG Dresden - 19.07.2005 - AZ: VG 13 K 865/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und G u t t e n b e r g e r
beschlossen:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Juli 2005 wird aufgehoben, soweit der Beklagte zur Rückübertragung der Grundstücke A.straße 4 und S.straße 38 in D. verpflichtet worden ist.
  2. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Dresden zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger beanspruchen die Zahlung einer Entschädigung in Bezug auf das ehemalige Unternehmen Sächsische ...-Fabrik Paul H. OHG sowie die Rückübertragung zweier Grundstücke. Eigentümer der Grundstücke waren seit 1941 die Geschwister Paul H. jun., Kurt H. und Eva S. in ungeteilter Erbengemeinschaft. Nach der entschädigungslosen Enteignung des Erbanteils von Kurt H. wegen unerlaubter Ausreise aus der DDR wurden als Eigentümer der Grundstücke 1960 Paul H. jun., Eigentum des Volkes (Rechtsträger Rat der Stadt D.) und Eva S. in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen. Die Mitberechtigung von Paul H. jun. wurde nach dessen Ausreise aus der DDR im März 1961 unter staatliche Verwaltung gestellt. Durch notariellen Kaufvertrag vom 21. April 1961 wurden die Grundstücke unter Mitwirkung der Miterbin Eva S. an die OHG veräußert. Mit Bescheid vom 6. März 2001 lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Anträge auf Unternehmensentschädigung mangels Schädigungstatbestand sowie die Rückübertragung der Grundstücke deswegen ab, weil durch den Grundstücksverkauf nicht die Erbengemeinschaft von einer Schädigungsmaßnahme betroffen worden und die Rückübertragung einzelner geschädigter Mitberechtigungen an den Grundstücken wegen rechtlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht hat die auf Unternehmensentschädigung gerichtete Klage abgewiesen; im Übrigen hat es den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheids zur Rückübertragung der Grundstücke an die Erbengemeinschaften verpflichtet, weil Mitglieder der Erbengemeinschaften die Ansprüche rechtzeitig angemeldet hätten und der "Miteigentumsanteil" von Kurt H. entschädigungslos enteignet worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat mit dem Ergebnis Erfolg, dass das angegriffene Urteil - soweit der Beklagte zur Rückübertragung der Grundstücke verpflichtet und sein Bescheid in entsprechendem Umfang aufgehoben wurde - gemäß § 133 Abs. 6 VwGO aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird.

2 Der Beklagte rügt zu Recht, dass das angegriffene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht, den er mit seiner Beschwerde geltend gemacht hat; dabei geht der Senat nach dem Inhalt des Beschwerdevorbringens davon aus, dass sich die Beschwerde auf den stattgebenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils beschränkt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Grundstücke an die Erbengemeinschaften zurückzuübertragen seien, weil einige ihrer Mitglieder diesbezügliche Ansprüche angemeldet hätten und die Mitberechtigung von Kurt H. an den Grundstücken entschädigungslos enteignet worden sei, verletzt den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO).

3 Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten, das die Unmöglichkeit der Rückübertragung der Grundstücke betraf und insoweit den Kern der Mittel zur Rechtsverteidigung darstellte, in den Gründen seines Urteils auch nicht andeutungsweise behandelt. Der Beklagte hatte in den Gründen des angefochtenen Bescheids, auf die er in seiner Klageerwiderung Bezug genommen hat, im Einzelnen dargelegt, dass in Bezug auf die Grundstücke nicht die Erbengemeinschaft selbst, sondern nur die Mitberechtigungen der Erben Kurt H. und Paul H. jun. von einer schädigenden Maßnahme betroffen gewesen seien; deshalb sei die Restitution gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen, weil einer Wiederherstellung der Erbengemeinschaft, mit deren Bestehen die geschädigten Mitberechtigungen untrennbar verknüpft seien, der Grundsatz der Konnexität entgegenstehe. In seiner Klageerwiderung hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, dass die damalige Miterbin Eva S. beim Verkauf der Grundstücke, an dem sie selbst mitgewirkt habe, keiner schädigenden Maßnahme, insbesondere keinen unlauteren Machenschaften, ausgesetzt gewesen sei.

4 Eine Würdigung dieses entscheidungserheblichen Vorbringens hätte sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Restitution zugunsten eines einzelnen Miterben wegen rechtlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen, wenn der Nachlassgegenstand ohne Schädigung der Erbengemeinschaft aus dem Nachlassvermögen ausgeschieden ist (Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93; Beschluss vom 7. November 1997 - BVerwG 7 B 370.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 51). Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass die frühere Berechtigung eines geschädigten Miterben an dem Nachlassgegenstand nicht unter Begünstigung der nicht von einer Schädigung betroffenen Miterben wiederhergestellt werden darf. Zu einer solchen dem Grundsatz der Konnexität widersprechenden Begünstigung kommt es, wenn lediglich ein Erbanteil geschädigt wurde, der mit untergegangenen, aber nicht geschädigten privaten Erbanteilen in Erbengemeinschaft verbunden war; denn die Restitution des Erbanteils setzt eine Wiederherstellung der Erbengemeinschaft voraus, die mangels Schädigung der übrigen privaten Erbanteile nicht möglich ist (Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 4.01 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 7). Der Ausnahmefall, dass die Erbengemeinschaft im Schädigungszeitpunkt aus dem geschädigten Erbanteil und einem volkseigenen Anteil besteht, lag im Streitfall offensichtlich nicht vor.

5 Aus der Nichtbehandlung des Vorbringens zur Unmöglichkeit der Restitution bei bloßer Erbanteilsschädigung in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils muss auf die Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör geschlossen werden. Zwar ist in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht eigens behandelt ist. Das Gericht muss sich in seinem Urteil nicht mit jedem Vorbringen auseinander setzen, sondern darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Da aber nicht erkennbar ist, dass das in Rede stehende, aus der Sicht des Beklagten für die Beurteilung der Grundstücksrückgabe zentrale Vorbringen nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich war, kann das Übergehen dieses Vorbringens nur als objektiv geschehener Gehörsverstoß gewertet werden. Die nicht näher begründete Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Schädigung einer erbrechtlichen Mitberechtigung an Grundstücken zu deren Rückübertragung an die nicht von einer Schädigungsmaßnahme betroffene Erbengemeinschaft führe, ist um so weniger nachvollziehbar, als dies auf die Rückgabe von allenfalls hinsichtlich einzelner Erbanteile geschädigten Grundstücken in vollem Umfang hinausläuft. Ob angesichts dieses überraschenden und darum zumindest begründungsbedürftigen Ergebnisses auch ein wegen Denkfehlers verfahrensfehlerhafter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder eine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) anzunehmen wäre, wenn das Verwaltungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hätte, kann unter den gegebenen Umständen dahingestellt bleiben.

6 Der Senat nimmt den dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehler zum Anlass, gemäß § 133 Abs. 6 VwGO durch Beschluss zu entscheiden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.