Beschluss vom 21.02.2007 -
BVerwG 6 PKH 1.07ECLI:DE:BVerwG:2007:210207B6PKH1.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.02.2007 - 6 PKH 1.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:210207B6PKH1.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 1.07

  • Bayerischer VGH München - 21.11.2006 - AZ: VGH M 17 K0 06.4091

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Dr. Graulich und Vormeier
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Klage gegen die Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antragsteller kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2 In seinem Schreiben vom 10. November 2006 an das Verwaltungsgericht hat der Antragsteller ausgeführt, er fühle sich durch den Bundesnachrichtendienst überwacht; er wolle ihm keine Auskunft erteilen. Dementsprechend ist das mit der beabsichtigten Klage verfolgte Begehren dahin zu verstehen, dass er gegenüber dem Bundesnachrichtendienst Auskunft über Überwachungsmaßnahmen begehrt. Der Bundesnachrichtendienst hat mit Schreiben vom 13. November 2006 an das Bayerische Verwaltungsgericht München u.a. mitgeteilt, dass er „gegenüber (ihm) keinerlei Überwachungsmaßnahmen oder sonstige operativen Maßnahmen vorgenommen hat oder vornimmt“. Diese Auskunft zieht der Antragsteller nicht in Zweifel. Es ist nicht erkennbar, was darüber hinaus vom Bundesnachrichtendienst mit dem angestrebten gerichtlichen Verfahren begehrt werden soll. Auf einen entsprechenden richterlichen Hinweis hat der Antragsteller nicht reagiert. Der beabsichtigten Klage fehle es daher am Rechtsschutzbedürfnis, so dass der Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen ist.