Beschluss vom 21.02.2008 -
BVerwG 7 PKH 2.08ECLI:DE:BVerwG:2008:210208B7PKH2.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.02.2008 - 7 PKH 2.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:210208B7PKH2.08.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 2.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren über seine „Untätigkeitsbeschwerde“ vom 3. Januar 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Fällen gehört eine Untätigkeit des Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs nicht. ein eigenständiger Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde existiert nach der derzeitigen Rechtslage nicht. Darauf wurde der Kläger im Schreiben des Senats vom 30. Januar 2008 hingewiesen.