Beschluss vom 21.03.2005 -
BVerwG 4 BN 13.05ECLI:DE:BVerwG:2005:210305B4BN13.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2005 - 4 BN 13.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:210305B4BN13.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 13.05

  • VGH Baden-Württemberg - 19.11.2004 - AZ: VGH 3 S 1091/04

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. November 2004 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-fahren auf 20 000 € festgesetzt.

Es kann offen bleiben, ob der Antragstellerin wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist. Die sinngemäß auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie die Zulassungsgründe nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise darlegt bzw. bezeichnet.
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.). Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
Die Beschwerde wird den dargelegten Anforderungen nicht gerecht. Sie rügt "Rechtsfehler" sowie die "unzureichende Sachverhaltsermittlung bei Beurteilung der vorgesehenen Gebäudeanordnung entgegen geologischer und geografischer Zwänge". Die Begründung erschöpft sich darin, den Sachverhalt darzulegen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs als rechtsfehlerhaft anzugreifen. Damit verkennt die Beschwerde den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.