Beschluss vom 21.03.2012 -
BVerwG 9 B 87.11ECLI:DE:BVerwG:2012:210312B9B87.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2012 - 9 B 87.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:210312B9B87.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 87.11

  • VGH Baden-Württemberg - 29.06.2011 - AZ: VGH 2 S 1163/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Juni 2011 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 4 723,57 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob die Regelung einer Erschließungsbeitragssatzung in der Auslegung durch das Berufungsgericht, wonach die endgültige Herstellung der Straße bezüglich der Fahrbahndecke einen Ausbauzustand nach dem jeweils gültigen, den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen entsprechenden technischen Standard voraussetzt, mit § 132 Nr. 4 BauGB vereinbar ist.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 3.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.