Beschluss vom 21.03.2013 -
BVerwG 1 WB 2.13ECLI:DE:BVerwG:2013:210313B1WB2.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2013 - 1 WB 2.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:210313B1WB2.13.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 2.13

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Kapitän zur See Ackermann und
die ehrenamtliche Richterin Flottillenarzt Dr. Dr. Kollenda
am 21. März 2013 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 2. August 2012 und die 1. Korrektur vom 3. September 2012 zu dieser Versetzungsverfügung rechtswidrig sind. Mit dieser Entscheidung hatte das Personalamt den Antragsteller von seinem bisherigen Dienstposten als Kommandeur der Lehrgruppe ... der ...schule (...) in P. zum Marineamt in R. bzw. - in der Gestalt der 1. Korrektur vom 3. September 2012 - zum Marineamt, Abteilung ..., in B. versetzt.
Als voraussichtliche Verwendungsdauer war der 30. September 2012 verfügt.

2 Der 1968 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Marine. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2029 enden. Zum Fregattenkapitän wurde er mit Wirkung vom 3. Januar 2003 ernannt. Zum 1. März 2011 wurde er mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 30. September 2013 auf den Dienstposten des Kommandeurs der Lehrgruppe ... bei der ...schule in P. versetzt. Von dort kommandierte ihn das Marineamt mit Verfügungen vom 30. Januar 2012 und vom 21. Mai 2012 für die Zeit vom 6. Februar bis zum 31. Juli 2012 zur Dienstleistung zur Abteilung ... des Marineamtes nach B.. Seit dem 15. Oktober 2012 wird der Antragsteller aufgrund der bestandskräftigen Versetzungsverfügung des Personalamts vom 5. September 2012 auf einem Dienstposten als ...stabsoffizier Streitkräfte beim Planungsamt der Bundeswehr ... verwendet.

3 Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 beantragte der Amtschef des Marineamtes als nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers beim Personalamt der Bundeswehr die umgehende Wegversetzung des Antragstellers vom Dienstposten des Kommandeurs der Lehrgruppe ... bei der ...schule. Zur Begründung führte er aus, dass gravierende Spannungen zwischen dem Antragsteller und anderen Soldaten der ...schule bestünden und darüber hinaus das Vertrauen sowohl der Vorgesetzten als auch zahlreicher Untergebener in den Antragsteller nachhaltig und unwiederherstellbar zerrüttet sei. Dadurch würden die dienstlichen Belange so ernst und nachhaltig beeinträchtigt, dass eine Versetzung des Antragstellers erforderlich sei, um einen störungsfreien Dienstbetrieb an der ...schule gewährleisten zu können. Die Existenz erheblicher Spannungen habe der Antragsteller in seiner Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 23. Januar 2012 selbst beschrieben. Er habe darin eine Vielzahl von Anlässen und Begebenheiten genannt, bei denen die Spannungen zwischen ihm und dem Kommandeur der ...schule, aber auch zwischen ihm und anderen Soldaten der ...schule evident geworden seien. In diesem Zusammenhang spreche der Antragsteller selbst von einem dadurch eingetretenen Vertrauensverlust. Der Kommandeur der ...schule habe in seiner Stellungnahme zu dieser Eingabe die vorgetragenen Spannungen und Vertrauensverluste bestätigt. Der Kommandeur habe die schon im Vorfeld der Zuversetzung des Antragstellers aufgetretenen Probleme bezüglich der Übergabe der Dienstgeschäfte und des Kommandos über die Lehrgruppe ... dargestellt. Schon bald nach der Übernahme des Dienstpostens durch den Antragsteller sei es aufgrund seines Verhaltens zu weiteren Spannungen mit verschiedenen Soldaten der ...schule gekommen. Aus den dem Versetzungsvorschlag beigefügten Unterlagen und Meldungen gehe hervor, dass der Antragsteller ein nicht hinnehmbares einschüchterndes und aggressives Auftreten gegenüber anderen Soldaten an den Tag lege. Mehrere Soldaten, darunter der Fachbereichsleiter Infanterie und der S 1-Offizier der ...schule, lehnten eine weitere persönliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller ab. Überdies habe der Kommandeur der ...schule am 2. Februar 2012 gegen den Antragsteller eine Disziplinarmaßnahme verhängt, weil der Antragsteller im November 2011 entgegen der diesbezüglichen Regelung der Messeordnung der Messegesellschaft ...schule verschiedene alkoholische Getränke in die Offiziermesse der ...schule eingebracht und sie den Inspektionsfeldwebeln der Lehrgruppe ... zum Verzehr angeboten habe; ferner habe er ihnen Zigarren angeboten und selbst entgegen dem Rauchverbot in den Räumlichkeiten der Messe geraucht. Im Rahmen einer privaten Weihnachtsfeier am 21. Dezember 2011 in den Räumlichkeiten der 1./...schule habe der Antragsteller trotz des Rauchverbots innerhalb des Inspektionsgebäudes geraucht und dadurch ihm unterstellte Unteroffiziere und Mannschaftssoldaten, darunter auch Lehrgangsteilnehmer, ebenfalls zum Rauchen in den Inspektionsräumlichkeiten verleitet. Schließlich habe der Antragsteller versucht, durch Beeinflussung des Inspektionsfeldwebels der 3./...schule eine im Rahmen der gegen ihn geführten disziplinaren Ermittlungen nachteilige Aussage zu seinen Gunsten zu verändern. Die vom Antragsteller gegen diese Disziplinarmaßnahme erhobene Beschwerde sei durch den - noch nicht bestandskräftigen - Bescheid des Admirals ... des Marineamtes vom 5. März 2012 zurückgewiesen worden. Ein derartiges mehrfaches disziplinar relevantes Fehlverhalten des Antragstellers als eines Vorgesetzten in der herausgehobenen Dienststellung eines Lehrgruppenkommandeurs schädige in jedem Fall das Vertrauen in dessen Person nachhaltig. Dies gelte unabhängig davon, dass eine Entscheidung des Truppendienstgerichts noch ausstehe, weil bereits der im Raum stehende begründete Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung zu einer nachhaltigen Störung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und seinem Disziplinarvorgesetzten geführt habe. Die sich über einen Zeitraum von zehn Monaten stetig aufbauenden und verfestigenden Spannungen und Vertrauensverluste seien dem Antragsteller frühzeitig kommuniziert worden; eine Verhaltensänderung sei eingefordert worden. Gleichwohl habe der Antragsteller sein Verhalten nicht geändert. Eine Rückkehr zu spannungsfreier und vertrauensvoller Zusammenarbeit im Dienstbetrieb sei nicht zu erwarten. Zahlreiche Soldaten der ...schule, unter anderem der Vorsitzende des Örtlichen Personalrats ...schule, die Vertrauensperson der Offiziere der ...schule sowie deren Stellvertreter, die Vertrauensperson der Unteroffiziere der ...schule, der S 1-Offizier, die Inspektionsfeldwebel der 1. und der 3. Inspektion und nicht zuletzt der Kommandeur der ...schule hätten allein auf das Gerücht hin, dass der Antragsteller erneut seine Dienstgeschäfte an der ...schule aufnehmen könnte, in Meldungen und Eingaben persönliche Konsequenzen angekündigt bzw. erklärt, dass sie für diesen Fall gravierende persönliche Nachteile befürchteten. Die vom Antragsteller gegen den Entwurf des Versetzungsvorschlags vorgebrachten Einwände seien nicht begründet.

4 Der Entwurf des Versetzungsvorschlags mit 22 Bezügen, darunter die am 22. Juni 2012 abgegebene Stellungnahme des nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers, waren diesem am 25. Juni 2012 eröffnet worden. Der Antragsteller hatte mit Schreiben vom 28. Juni 2012 zu dem Versetzungsvorschlag Stellung genommen. Der auf seinen Antrag hin angehörte Örtliche Personalrat beim Marineamt hatte unter dem 11. Juli 2012 erklärt, dass aufgrund der dargelegten Ereignisse in der Vergangenheit keine Chance gesehen werde, dass mit der Rückkehr des Antragstellers in seine Funktion als Lehrgruppenkommandeur ein spannungs- und störungsfreier Dienstbetrieb zukünftig noch möglich sein werde. Deshalb sprächen keine Gründe gegen den Versetzungsvorschlag.

5 Das Personalamt der Bundeswehr versetzte den Antragsteller mit der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2012 mit Dienstantritt am 3. August 2012 und mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 30. September 2012 unter Nutzung einer Planstelle des z.b.V.-Etats zum Marineamt und gab als Dienstort „R.“ an. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 3. September 2012 Beschwerde ein. Mit der 1. Korrektur vom 3. September 2012 zur Versetzungsverfügung vom 2. August 2012 änderte das Personalamt den Dienstort R. in den Dienstort B. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 13. September 2012 ebenfalls Beschwerde.

6 Mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 7. September 2012 und vom 14. September 2012 beantragte der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung vom 2. August 2012 und gegen deren 1. Korrektur die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 WDS-VR 6.12 und BVerwG 1 WDS-VR 7.12 ). In diesen Verfahren erklärten die Verfahrensbeteiligten nach Ablauf der voraussichtlichen Verwendungsdauer am 30. September 2012 und im Hinblick auf die unmittelbar anschließende Versetzung des Antragstellers zum Planungsamt der Bundeswehr in B. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2012 die beiden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und das Verfahren eingestellt; zugleich wurde der Antrag des Antragstellers, die ihm in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der in den vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen, mit der Begründung abgelehnt, dass die angefochtene Versetzungsentscheidung - auch in der Fassung ihrer 1. Korrektur - rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze.

7 Die Beschwerden des Antragstellers vom 3. September 2012 und vom 13. September 2012 wies der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - anschließend mit Beschwerdebescheid vom 19. November 2012 zurück.

8 Gegen diese ihm am 3. Dezember 2012 eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2012 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2013 dem Senat vorgelegt.

9 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Versetzungsverfügung sei rechtswidrig, weil das zugrunde liegende Verfahren einfachsten rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche. Dem Versetzungsvorschlag sei ein Aktenordner mit einem Sammelsurium nicht zusammenhängender Schriften beigefügt gewesen. Unterschiedliche Personen hätten zu unterschiedlichen Zeitpunkten irgendwelche Schreiben verfasst, die er zum Teil vorher nicht gekannt habe und die teilweise inhaltlich falsch seien. Die dem Versetzungsvorschlag beigefügten Dokumente stammten nicht aus dem ihm unterstellten Bereich der Lehrgruppe. Es handele sich dabei erkennbar um Ergebnisse der gegen ihn geführten Geheimermittlungen. Man habe ihm keine Gelegenheit gegeben, die in diesen Schreiben enthaltenen Vorwürfe zu entkräften, und ihm insoweit rechtliches Gehör verweigert. Dem Versetzungsvorschlag habe nur belastendes Material zugrunde gelegen. Auf dieser Grundlage habe das Personalamt keine ermessenfehlerfreie Versetzungsentscheidung treffen können. In der Sache weise er insbesondere darauf hin, dass seine Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 23. Januar 2012 den wesentlichen Zweck gehabt habe, die augenfälligen Missstände an der ...schule zu thematisieren. Ferner habe der Kommandeur der ...schule, Kapitän zur See H., schon im Zeitpunkt seiner Zuversetzung erkennen lassen, dass er ihn, den Antragsteller, für ungeeignet halte, den Dienstposten des Lehrgruppenkommandeurs wahrzunehmen. Von der Zuversetzung an habe der Kommandeur nichts unversucht gelassen, um ihn von diesem Dienstposten zu entfernen. Im weiteren Verlauf habe der Kommandeur gegen ihn eine Munitionssammlung angelegt. Zu den Unterlagen und Protokollen, die für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Personalamts zwingend hätten berücksichtigt werden müssen, sei darauf hinzuweisen, dass Kapitän zur See O. vom Marineamt in den ersten beiden Dezemberwochen 2011 in erheblichem Umfang Ermittlungen und Vernehmungen an der ...schule durchgeführt habe. So seien eine Vielzahl von Soldaten bezogen auf ihn, den Antragsteller, befragt und vernommen worden, darunter sämtliche Inspektionschefs der Lehrgruppe ... Den vernommenen Soldaten sei anschließend verboten worden, über den Inhalt der Vernehmungen mit ihm, dem Antragsteller, zu sprechen. Sämtliche Vernehmungsprotokolle fehlten in den Akten. Auch weiteren Personen sei eine Information an ihn verboten worden. Anfang Januar 2012 habe Fregattenkapitän J. vom Marineamt weitere Ermittlungen an der ...schule durchgeführt. Erneut sei eine Vielzahl von Soldaten vernommen worden. Auch diesbezüglich habe er, der Antragsteller, keine Kenntnis oder Akteneinsicht erhalten. Soweit dem Versetzungsantrag vom 19. Juli 2012 nun Aussagen aus dem August 2011 beigefügt seien, habe man ihm diese zu keinem Zeitpunkt eröffnet. Durch die Vorgehensweise bei seiner Ablösung werde sein Charakter in unerträglicher Weise ehrverletzend gekennzeichnet. Deshalb habe er ein berechtigtes Feststellungsinteresse daran, dass der zugrunde liegende Sachverhalt aufgeklärt und die Behauptungen entkräftet würden. Soweit der Ablösungsantrag auf dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren beruhe, beantrage er, das anhängige Verfahren bis zum Ausgang des Disziplinarverfahrens auszusetzen.

10 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird insbesondere auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. März 2013 Bezug genommen.

11 Der Antragsteller beantragt
festzustellen, dass die Verfügungen des Personalamts der Bundeswehr vom 2. August 2012 und vom 3. September 2012 rechtswidrig waren.

12 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

13 Er hält den Feststellungsantrag für unzulässig, weil der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Ein Feststellungsinteresse folge auch nicht aus der Behauptung des Antragstellers, dass ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Der Antragsteller habe alle entscheidungserheblichen Unterlagen vom Marineamt bzw. vom Personalamt der Bundeswehr zur Verfügung gestellt bekommen. Er habe Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Er verkenne überdies, dass eine Versetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien verschuldensunabhängig erfolge. Deshalb komme es auf den in der Antragsschrift geäußerten Einwand fehlender Aufklärung von angeblich haltlosen Behauptungen nicht an. Davon abgesehen habe der Antragsteller in seiner Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages das Bestehen von gravierenden Spannungen und Vertrauensverlusten zwischen ihm und dem Kommandeur der ...schule sowie weiteren Soldaten der ...schule selbst eingeräumt. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Die strittigen Verfügungen seien im Übrigen - wie in den dienstaufsichtlichen Feststellungen des Beschwerdebescheids vom 19. November 2012 dargelegt - rechtlich nicht zu beanstanden, weil für die Wegversetzung des Antragstellers von der ...schule ein dienstliches Bedürfnis bestanden habe.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - .../13 und .../13 -, die Sachakte des Personalamts der Bundeswehr mit dem Versetzungsvorschlag und sämtlichen 22 Anlagen, ferner die Personalgrundakte des Antragstellers und die Gerichtsakten BVerwG 1 WDS-VR 6.12 und BVerwG 1 WDS-VR 7.12 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

15 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

16 1. Zwar ist der Feststellungsantrag zulässig.

17 Der Antragsteller verfolgt sein Rechtschutzbegehren sachgerecht mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 19 Abs. 1 Satz 3 WBO, hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) weiter.

18 Der ursprünglich mit den Beschwerden gestellte Antrag, die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 2. August 2012 und die 1. Korrektur vom 3. September 2012 zu dieser Versetzungsverfügung aufzuheben, hat sich erledigt, weil der Antragsteller - nach Ablauf der in dieser Verfügung genannten voraussichtlichen Verwendungsdauer (30. September 2012) - aufgrund der bestandskräftigen Verfügung des Personalamts vom 5. September 2012 zum 1. Oktober 2012 zum Planungsamt der Bundeswehr ... versetzt worden ist und seinen Dienst dort am 15. Oktober 2012 angetreten hat.

19 Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie hier - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, oder die Ablehnung einer solchen Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit dem 1. Februar 2009 geltenden Fassung verlangt zwar nicht mehr die - hier vorliegende - Stellung eines förmlichen Feststellungsantrags; der Antragsteller muss aber das Feststellungsinteresse substantiiert geltend machen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 42.09 - Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 3 Rn. 19 = NZWehrr 2010, 161 m.w.N.). Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 13.11 - Rn. 19 und vom 22. November 2011 - BVerwG 1 WB 47.10 - Rn. 33).

20 Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung lässt sich hier unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung bejahen. Das Rehabilitierungsinteresse setzt voraus, dass der angefochtenen Maßnahme oder Entscheidung selbst eine diskriminierende Wirkung zuzuschreiben ist oder dass der von ihr betroffene Soldat Umstände vorträgt, die entweder objektiv gesehen im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung auf eine Diskriminierungsabsicht oder auf eine tatsächlich durch die angefochtene Entscheidung eingetretene Diskriminierung schließen lassen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 30. September 2008 - BVerwG 1 WB 31.08 - Rn. 28 m.w.N. <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 48>). Der strittigen Versetzungsentscheidung selbst lässt sich eine diskriminierende Wirkung nicht entnehmen. Der Antragsteller hat aber im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. März 2013 ausgeführt, dass durch die von ihm beanstandete Vorgehensweise im Ablösungsvorgang ein Bild seines Charakters gezeichnet worden sei, das sich in unerträglicher Weise als ehrverletzend darstelle. Aus diesem Vortrag des Antragstellers und aus den weiteren Ausführungen in dem genannten Schriftsatz lässt sich jedenfalls deshalb ein Rehabilitierungsinteresse ableiten, weil die Umstände der Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten an der ...schule einem großen Kreis von Soldaten bekannt geworden sind und der Antragsteller vor diesem Hintergrund eine von ihm befürchtete Ansehensbeeinträchtigung geltend machen kann.

21 2. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.

22 Die Versetzungsverfügung des Personalamts vom 2. August 2012 ist - auch in der Fassung ihrer 1. Korrektur vom 3. September 2012 - rechtmäßig und hat den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.

23 Das hat der Senat im Einzelnen in dem Beschluss vom 26. Oktober 2012 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 6.12 und BVerwG 1 WDS-VR 7.12 ) dargelegt. Dieser Beschluss ist den Verfahrensbeteiligten bekannt.

24 Eine neuerliche Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Hauptsacheverfahren führt - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nach Ergehen des genannten Senatsbeschlusses - zu keiner anderen Beurteilung. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des genannten Beschlusses, an der er festhält.

25 Im Hinblick auf einzelne Aspekte im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 4. März 2013 weist der Senat lediglich auf Folgendes hin:

26 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht allein der begründete Verdacht einer dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für eine Wegversetzung zu begründen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine in diesem Zusammenhang eventuell ergangene Disziplinarmaßnahme bereits bestandskräftig geworden ist. Dies hat der Senat im Beschluss vom 26. Oktober 2012 (dort Rn. 39) im Einzelnen dargelegt. Der Antragsteller hat im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. März 2013 erneut bestätigt, dass in der ...schule gegen ihn umfangreiche disziplinare Ermittlungen und zahlreiche Befragungen von Soldaten durchgeführt worden sind.

27 Der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung durch den Antragsteller war in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausgeräumt. Bei einem Fortsetzungsfeststellungsantrag ist der maßgebliche Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Zeitpunkt, in dem sich die angefochtene Maßnahme erledigt hat (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 12. August 2008 - BVerwG 1 WB 35.07 - Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 2 Rn. 32 und vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 36.11 - Rn. 33 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449.7 § 23 SGB Nr. 9>). Der Zeitpunkt der Erledigung war hier der Ablauf des 30. September 2012, verbunden mit der Versetzung des Antragstellers zum Planungsamt der Bundeswehr zum 1. Oktober 2012. Über die Frage der Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme des Kommandeurs der ...schule vom 2. Februar 2012 und des Bescheids des Admirals ...des Marineamts vom 5. März 2012 hat das Truppendienstgericht nach dem insoweit übereinstimmenden aktuellen Vortrag der Verfahrensbeteiligten bisher noch nicht entschieden.

28 Vor diesem Hintergrund sind auch die Vorraussetzungen für die vom Antragsteller angeregte Aussetzung des Verfahrens nach § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 94 VwGO nicht erfüllt. Eine eventuelle Aufhebung oder Modifizierung der Disziplinarmaßnahme durch das Truppendienstgericht wäre im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur dann zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum 30. September 2012, dem Zeitpunkt der Erledigung, erfolgt wäre.

29 b) Das Bestehen gravierender Spannungen und Vertrauensverluste zwischen ihm und anderen Soldaten an der ...schule, nicht zuletzt zwischen ihm und dem Kommandeur der ...schule, hat der Antragsteller - allerdings aus seiner Perspektive mit einem anderen inhaltlichen Schwerpunkt - durch den Inhalt seiner Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages selbst bestätigt. Diese Spannungen und Vertrauensverluste werden insbesondere durch die Vertrauenspersonen der Unteroffiziere und der Offiziere der ...schule und durch den Vorsitzenden des Örtlichen Personalrats bekräftigt. Dazu hat der Admiral ... in seiner Stellungnahme vom 24. April 2012 (Bezug 10 zum Versetzungsvorschlag vom 19. Juli 2012) ergänzend ausgeführt, dass er dem Antragsteller bereits im Rahmen eines ersten persönlichen Gespräches ca. vier Wochen nach dessen Dienstantritt als Lehrgruppenkommandeur den Hinweis gegeben habe, darauf zu achten, dass die von ihm beabsichtigten Initiativen zu Änderungen in seiner Lehrgruppe auch von seinen Mitarbeitern mitgetragen werden müssten. Weiterhin berichtet der Admiral ... in dieser Stellungnahme davon, dass er vor allem durch Gespräche mit den Vertrauenspersonen der ...schule zunehmend Hinweise auf ein potenzielles Fehlverhalten des Antragstellers erhalten und daraus die Bewertung gewonnen habe, dass es an der ...schule im Zusammenhang mit der Person des Antragstellers ein Problem gebe, welches einen nicht zu akzeptierenden negativen Effekt auf die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und Disziplin an der Schule habe. Diesen Sachverhalt habe er dem Antragsteller in einem Gespräch im November 2012 eröffnet.

30 c) Im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Rechtliches Gehör ist in einem Verfahren der Wegversetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien zu den Gründen zu gewähren, auf die die Ablösungsentscheidung gestützt werden soll (vgl. Nr. 9 Satz 5 der Versetzungsrichtlinien). Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2012 zu dem Entwurf des Versetzungsvorschlags des Amtschefs des Marineamts vom 19. Juli 2012 erklärt, dass ihm dieser Antrag mit sämtlichen Anlagen (22 Bezüge) bekannt gegeben worden sei. Auch sein Bevollmächtigter hat bestätigt, dass der Antragsteller diesen Versetzungsvorschlag mit sämtlichen Anlagen (als „Sammelsurium“) zur Kenntnis erhalten habe. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, sich zu diesem Gesamtvorgang zu äußern, und hat diese auch wahrgenommen.

31 Die vom Antragsteller erstmals im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. März 2013 erhobene Behauptung, dem Antrag sei eine - ihm nicht eröffnete - Unterlage „aus dem August 2011“ beigefügt, trifft ausweislich der dem Senat vorgelegten Akte, die den Versetzungsantrag mit 22 Bezügen enthält, nicht zu. Deshalb stellt sich insoweit nicht die Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs.

32 Die Gewährung rechtlichen Gehörs zu sonstigen Unterlagen, die nicht zum Gegenstand des Versetzungsantrags gemacht worden sind, war im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht erforderlich. Mit seinem Vorbringen, dass er rechtliches Gehör auch zu sonstigen Anzeigen oder Schriftstücken hätte erhalten müssen, die im Dienstbetrieb der ...schule oder innerhalb der gegen ihn geführten Ermittlungen entstanden seien, verkennt der Antragsteller die rechtliche Struktur und die Funktion einer Spannungsversetzung im Sinne der Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien.

33 Eine Versetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien stellt kein Instrument der Ahndung oder Disziplinierung des betroffenen Soldaten dar. Gerade deshalb kommt es - wie der Senat schon im Beschluss vom 26. Oktober 2012 ausgeführt hat - im Rahmen einer Spannungsversetzung nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlustes „schuld“ ist; für eine Spannungsversetzung genügt es vielmehr, dass der von der Maßnahme betroffene Soldat an den entstandenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverlusten beteiligt war. Zweck und Ziel einer Spannungsversetzung sind der Schutz und ggf. die Wiederherstellung eines geordneten, spannungsfreien und effektiven Dienstbetriebes. Daher hat das Wehrdienstgericht bei seiner Überprüfung einer Spannungsversetzung keine Ermittlungen und Untersuchungen wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren oder wie in den Verfahren zur Anfechtung von Beurteilungen durchzuführen. Vielmehr ist für die Rechtskontrolle einer Spannungsversetzung nur maßgeblich, ob bei objektiver Betrachtung die Umstände und Unterlagen, die dem Versetzungsantrag als Begründung zugrunde gelegt werden, die getroffene Ermessensentscheidung tragen.

34 Diese Voraussetzung ist im Fall des Antragstellers erfüllt. Denn bereits die von ihm selbst dargestellten Spannungen und Vertrauensverluste sowie der Umstand, dass im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung gegen ihn der begründete Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung bestand, rechtfertigen die angefochtene Entscheidung des Personalamts, ihn vorzeitig von dem Dienstposten des Kommandeurs der Lehrgruppe ... an der ...schule wegzuversetzen. Insoweit sind auch keine weiteren Beweiserhebungen durch den Senat erforderlich. Sein Vorbringen zur Entkräftung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und seinen Vorhalt, ihm seien Ermittlungsergebnisse aus dem Disziplinarverfahren nicht eröffnet worden, kann der Antragsteller nicht im vorliegenden Verfahren, sondern nur in geeigneter Form in dem gerichtlichen Verfahren gegen die Disziplinarmaßnahme vom 2. Februar 2012 geltend machen.