Beschluss vom 21.03.2013 -
BVerwG 1 WB 24.12ECLI:DE:BVerwG:2013:210313B1WB24.12.0

Leitsatz:

Die Teilnahme an einer privaten dreijährigen Weltumsegelung ist kein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub.

  • Rechtsquellen
    SG § 28 Abs. 3, Abs. 4
    SUV § 9
    SUrlV § 13 Abs. 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2013 - 1 WB 24.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:210313B1WB24.12.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 24.12

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Kapitän zur See Ackermann und
die ehrenamtliche Richterin Stabsarzt Simka
am 21. März 2013 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Durchführung einer dreijährigen Segellangfahrt.

2 Der 1969 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai 2025 enden. Zum Kapitänleutnant wurde er am 5. April 2007 ernannt. Vom 1. Mai 2011 bis zum 30. September 2012 wurde er als Marineelektronikoffizier im ...amt - ... - am Standort R. verwendet. Seit dem 15. Oktober 2012 ist er auf einem Dienstposten IT-Offizier Bundeswehr beim ...kommando - Abteilung ... - in S. eingesetzt.

3 Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 beantragte der Antragsteller Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2016. Zur Begründung führte er aus, dass seine Ehefrau in diesem Zeitraum die Durchführung einer Segellangfahrt auf der Barfußroute plane. Die finanziellen Grundlagen habe seine Ehefrau bereits durch einen Aufhebungsvertrag mit ihrem früheren Arbeitgeber geschaffen. Sein Sonderurlaubswunsch solle der gemeinsamen Durchführung dieses Projektes bzw. der Familienzusammenführung dienen. Er bitte darum, seine Belastung durch eine hohe Anzahl von Abwesenheitstagen in den letzten Jahren zu berücksichtigen. Insoweit seien der Einsatz auf Einheiten der Klasse ..., das Pendeln zwischen Dienst- und Heimatort und eine erhöhte Dienstreisetätigkeit zu nennen.

4 Der Dezernatsleiter ... und der Gruppenleiter ... befürworteten das Gesuch, bezeichneten aber eine Ersatzgestellung für den Dienstposten des Antragstellers als notwendig. Der Admiral ... beim ...amt erklärte in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2011, bei allem Verständnis für die Absicht des Antragstellers könne er die Erfüllung langgehegter Herzenswünsche - wie eine Weltumsegelung - nicht als Grund für die Gewährung eines Sonderurlaubs anerkennen; er werde sich bei zeitgerechter Zuversetzung eines geeigneten Nachfolgers für den Antragsteller einer positiven Entscheidung über das Urlaubsgesuch jedoch nicht widersetzen. Der Chef des Stabes des ...amtes unterstützte den Antrag des Antragstellers am 16. September 2011. Der Abteilungsleiter III im Personalamt der Bundeswehr erklärte unter dem 5. September 2011, dass der Genehmigung des Sonderurlaubs aus Sicht der Personalführung keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstünden.

5 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. November 2011 lehnte der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - den Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub ab. Zur Begründung führte er aus, dass ein wichtiger Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs nicht vorläge. Je länger der beantragte Urlaub sei, umso stärker werde das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung eines Soldaten berührt und umso höhere Anforderungen seien an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen. In einer Ausnahmesituation, die ausnahmsweise einen Sonderurlaub über einen längeren Zeitraum rechtfertigen könne, befinde sich der Antragsteller nicht. Mit der Beurlaubung wolle er erreichen, zusammen mit seiner Ehefrau eine Weltumsegelung durchführen zu können. Das Interesse der Bundeswehr müsse jedoch darauf gerichtet sein, dass der Antragsteller als Berufssoldat für die Dienstleistung auf einem militärischen Dienstposten zur Verfügung stehe. Würde unter den von ihm geltend gemachten Umständen ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung befürwortet, hätte es jeder Berufssoldat weitgehend selbst in der Hand, sich auf einfache Art und Weise seiner freiwillig eingegangenen Dienstleistungspflicht aus persönlichen Gründen zu entziehen, die in keinem Zusammenhang mit der Bundeswehr stünden. Sein Hinweis auf eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Abwesenheitstagen rechtfertige nicht die Annahme einer Zwangslage des Antragstellers.

6 Gegen diese ihm am 15. November 2011 eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller am 12. Dezember 2011 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 26. April 2012 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

7 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung sei ermessensfehlerhaft zustande gekommen. Der beantragten dreijährigen Auszeit stünden keine dienstlichen Gründe entgegen. Dies habe das Personalamt der Bundeswehr unter dem 5. September 2011 bestätigt. In der angefochtenen Entscheidung werde verkannt, dass ein wichtiger Grund auch außerhalb der in Nr. 83 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen genannten Regelbeispiele gegeben sein könne. Schon gar nicht setze die Bewilligung des Sonderurlaubs eine Ausnahmesituation oder eine persönliche Härte voraus. Das werde in Nr. 83 Abs. 3 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen ausdrücklich ausgeschlossen. Die in dieser Vorschrift genannten Beispielsfälle seien nicht durch existenzbedrohende Zwangslagen geprägt. Er benötige die „Dienstpause“, um das Projekt seiner Ehefrau zu unterstützen und zugleich den Familienzusammenhalt zu sichern. Der dreijährige Törn sei durch seine Ehefrau bereits finanziert. Der Entschluss, dass sie diesen Törn durchführe, stehe fest. Für ihn sei die Begleitung seiner Ehefrau schon aufgrund des Ehegelübdes erforderlich. Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG sei die Genehmigung des beantragten Sonderurlaubs geboten. Insoweit verweise er auf den Erlass des Generalinspekteurs „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ vom 21. Mai 2007, auf das „Handbuch zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ (Allgemeiner Umdruck 1/500) vom 13. Januar 2010 und auf die Rede des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium der Verteidigung, die dieser am 5. Dezember 2008 anlässlich der Beratung der Großen Anfrage „Bessere Vereinbarkeit von Familie und Dienst in der Bundeswehr“ gehalten habe.

8 Der Antragsteller beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2016 unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

9 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

10 Er verteidigt den Inhalt seines Bescheids vom 9. November 2011 und betont, dass unter Anlegung des von der Rechtsprechung entwickelten Maßstabes für die Anerkennung eines wichtigen Grundes der vom Antragsteller beantragte dreijährige Sonderurlaub nicht genehmigt werden könne. Den in Nr. 83 Abs. 3 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen aufgezählten Beispielen sei zu entnehmen, dass Sonderurlaub nur zur Bewältigung vorübergehender Gegebenheiten gewährt werden könne, deren Ende absehbar sei. Der Hinweis des Antragstellers auf den Allgemeinen Umdruck 1/500 sowie auf die „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ begründe für ihn kein subjektives Recht, „familiengerecht“ verwendet oder beurlaubt zu werden. Aus diesen Erlassen folge kein konkreter Rechtsanspruch eines einzelnen Soldaten auf bestimmte Maßnahmen.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - ... und 25-05-12 .../11 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

12 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

13 Der Sachantrag ist sachgerecht zusätzlich auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesministers der Verteidigung vom 9. November 2011 zu erstrecken und damit zulässig.

14 Er ist jedoch nicht begründet.

15 Der Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 9. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, ihm für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2016 unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge Sonderurlaub zur Durchführung einer dreijährigen Segelreise zu gewähren.

16 Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten gemäß § 28 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 SG i.V.m. § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV) die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften (der SUV) nichts anderes ergibt. Nach der hier über § 9 SUV allein einschlägigen Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) kann einem Soldaten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung (nur) gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung enthält Nr. 83 Abs. 1 Satz 1 AusfBestSUV (ZDv 14/5 F 511). Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SUrlV; Nr. 83 Abs. 1 Satz 2 AusfBestSUV).

17 Für die vom Antragsteller beantragte Gewährung von Sonderurlaub liegt kein wichtiger Grund vor. Deshalb ist es unerheblich, ob dem Sonderurlaubsgesuch dienstliche Gründe entgegenstehen.

18 Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub anzunehmen ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 WB 85.73 - BVerwGE 46, 173, vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 - ZBR 1992, 310 und vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - Buchholz 236.12 § 9 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 162 m.w.N.; vgl. ferner - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - Buchholz 449.3 § 9 SUV Nr. 8, Rn. 23 m.w.N. und vom 9. Februar 2012 - BVerwG 1 WDS-VR 10.11 , 11.11, 12.11 - Rn. 28 m.w.N.). Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert grundsätzlich, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die freiwillig übernommenen Verpflichtungen zur Dienstleistung voll erfüllen. Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflicht tangiert, kann sie nicht schon in Betracht gezogen werden, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Soldaten berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen. Handelt es sich um einen besonders langen Sonderurlaub, können die persönlichen Belange des Soldaten als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als eine wirkliche Zwangslage darstellt (ebenso bereits: Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 1 WB 161.88 - DokBer B 1989, 241, vom 30. Januar 1996 a.a.O., vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 58.98 -, vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - Buchholz 236.12 § 9 SUV Nr. 6 sowie vom 30. Juni 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 2.05 -).

19 An dieser Rechtsprechung - auch und insbesondere zu den erhöhten Anforderungen bei einem beantragten besonders langen Sonderurlaub - hält der Senat fest.

20 Zwar trifft der Hinweis des Antragstellers zu, dass das Vorliegen einer besonderen Härte keine notwendige Voraussetzung für die Bewilligung eines Sonderurlaubs darstellt. Dem entspricht auch die Regelung in Nr. 83 Abs. 3 Satz 2 AusfBestSUV, wonach der Tatbestand des wichtigen Grundes die Voraussetzungen einer besonderen Härte nicht erfüllen muss. Der Aspekt der besonderen Härte hat aber keine Bedeutung für die Frage, unter welchen Bedingungen im Wege der Abwägung der persönlichen und dienstlichen Belange ein beantragter besonders langer Sonderurlaub genehmigungsfähig sein kann; er berührt deshalb nicht die in der Rechtsprechung entwickelte Anforderung, dass die Anerkennung eines wichtigen Grundes bei einem besonders langen Sonderurlaub in der Person des antragstellenden Soldaten eine Ausnahmesituation voraussetzt.

21 Für die vom Antragsteller begehrte Urlaubsgewährung liegt kein wichtiger Grund vor. Den Begriff des wichtigen Grundes hat der Bundesminister der Verteidigung als Erlassgeber der ZDv 14/5 in Nr. 83 Abs. 3 Satz 1 AusfBestSUV durch einige Regelbeispiele konkretisiert. Danach kann ein wichtiger Grund z.B. in folgenden Fällen vorliegen: Studienabschluss, Studienreisen, Besuch von Tagungen, Erntehilfe im Familienbetrieb oder Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung. Dem Antragsteller ist zuzubilligen, dass dieser Katalog der Beispielsfälle nicht abschließend geregelt ist. Gleichwohl kann die von seiner Ehefrau geplante Weltumsegelung, an der er im Rahmen des beantragten Sonderurlaubs teilnehmen möchte, nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV und der Nr. 83 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AusfBestSUV qualifiziert werden.

22 Kennzeichnend für einen wichtigen Grund sind bestimmte Tatbestände oder Situationen, die in einem überschaubaren Zeitraum unter selbstgesetztem Zeitdruck oder vorgegebenem Termindruck absolviert, d.h. „bewältigt“ (so ausdrücklich: Beschluss vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - Buchholz 236.12 § 9 SUV Nr. 1) werden müssen und bei denen nicht ein persönlicher Erholungs- oder Erlebniszweck im Vordergrund steht. Diese Voraussetzungen prägen die in Nr. 83 Abs. 3 Satz 1 AusfBestSUV genannten Beispielsfälle, insbesondere auch die Durchführung einer Studienreise. Sonderurlaub stellt daher nicht einen „besonderen Erholungsurlaub“ dar.

23 Die strittige Weltumsegelung erfüllt die vorgenannten Komponenten eines wichtigen Grundes nicht. Die von der Ehefrau des Antragstellers geplante Segelreise weist bei der erforderlichen objektiven und typisierenden Betrachtung alle Aspekte eines Erholungs- und Erlebnisunternehmens auf, bei dem vor allem die Freude am Segeln und das gemeinsame Erleben einer Weltreise in überwiegend tropischen und subtropischen Gebieten („Barfußroute“) dominieren. Bezeichnenderweise qualifiziert der Antragsteller selbst die vorgesehene Weltumsegelung als „Auszeit“ bzw. als „Dienstpause“.

24 Aus diesen Gründen und weil die Planung der Segelreise ausschließlich von den persönlichen Dispositionen des Antragstellers und seiner Ehefrau abhängt, befindet sich der Antragsteller im Hinblick auf die angestrebte Dauer der Beurlaubung auch nicht in einer Ausnahmesituation, die sich für ihn als wirkliche Zwangslage darstellt. Es kommt hinzu, dass die gewünschte Dauer der Beurlaubung den noch akzeptablen Zeithorizont für einen Sonderurlaub bei weitem überschreitet.

25 Auch der Schutzgedanke des Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigt nicht die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV. Bereits für Versetzungen gilt, dass der Soldat - auch mit Blick auf seine persönlichen, ehelichen und familiären Belange - grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche (oder fachliche) Verwendung hat. Erst recht kann er nicht verlangen, zum Zweck der Eheführung an einem bestimmten Ort oder für einen bestimmten langen Zeitraum von seinen freiwillig mit der Begründung des Wehrdienstverhältnisses übernommenen Verpflichtungen vollständig entbunden zu werden. Weder der staatliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) gebieten insoweit die Gewährung von Sonderurlaub (Beschluss vom 28. Juni 2007 a.a.O. Rn. 32 <insoweit nicht in Buchholz abgedruckt>).

26 Ein subjektives Recht des Antragstellers, „familiengerecht“ verwendet bzw. hier von der Dienstpflicht befreit zu werden, ergibt sich schließlich auch nicht, wie der Antragsteller meint, aus dem „Handbuch zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ des Bundesministeriums der Verteidigung vom 13. Januar 2010 (Allgemeiner Umdruck 1/500) und aus der „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ vom 21. Mai 2007. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass hieraus kein konkreter Rechtsanspruch eines einzelnen Soldaten auf bestimmte Maßnahmen folgt. Unabhängig von dem Fehlen eines individuellen Rechtsanspruchs richtet sich der Auftrag, die Vereinbarkeit von Familie und Dienst zu fördern, im Übrigen nicht darauf, gerade die von dem betroffenen Soldaten favorisierte Planung zu verwirklichen (vgl. Beschluss vom 22. März 2011 - BVerwG 1 WB 23.10 - Rn. 26 m.w.N.).

27 Insgesamt überschreitet die vom Antragsteller gewünschte „Auszeit vom Dienst“ bei weitem den Rahmen, der der Institution des Sonderurlaubs gezogen ist. Sie zielt letztlich auf ein Arbeitszeitmodell, wie es dem sog. Sabbatjahr (oder Sabbatical) zugrunde liegt. Eine derartige langfristige Freistellung vom Dienst aus persönlichen Gründen kann nur auf der Grundlage einer besonderen gesetzlichen Regelung bewilligt werden. Solche Regelungen bestehen - in unterschiedlicher Ausgestaltung - im Beamtenrecht der Länder (siehe z.B. das Modell der Jahresfreistellung nach § 64 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2009, GV NRW 2009, S. 224; vgl. z.B. auch Art. 88 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 29. Juli 2008, GVBl. 2008, S. 500), nicht jedoch für Soldaten.