Beschluss vom 21.04.2004 -
BVerwG 5 B 19.04ECLI:DE:BVerwG:2004:210404B5B19.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.04.2004 - 5 B 19.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:210404B5B19.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 19.04

  • Hamburgisches OVG - 10.09.2003 - AZ: OVG 3 So 29/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg, den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter zu übertragen, verworfen wurde, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.