Beschluss vom 21.04.2011 -
BVerwG 1 B 4.11ECLI:DE:BVerwG:2011:210411B1B4.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.04.2011 - 1 B 4.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:210411B1B4.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 4.11

  • Hessischer VGH - 17.02.2011 - AZ: VGH 3 B 310/11.R

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 2. März 2011 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Senat versteht die Beschwerde des Antragstellers dahin, dass sie sich gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2011 und vom 17. Februar 2011 richtet. Sie ist jedoch unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte (hier: des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs) durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.

2 Die Beschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist im Schreiben des Senats vom 24. März 2011 hingewiesen worden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.