Beschluss vom 21.05.2003 -
BVerwG 8 B 78.03ECLI:DE:BVerwG:2003:210503B8B78.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.05.2003 - 8 B 78.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:210503B8B78.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 78.03

  • VG Meiningen - 18.02.2003 - AZ: VG 2 K 565/01.Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
  2. Verwaltungsgerichts Meiningen vom 18. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das verwaltungsgerichtliche Urteil weicht nicht von einer der in der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. 1.). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 2.).
1. Eine Divergenz liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat weder ausdrücklich noch sinngemäß einen seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, mit dem es einem von der Beschwerde bezeichneten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
Nach der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Enteignungen auf der Grundlage des Aufbaugesetzes oder des Baulandgesetzes der DDR vor allem bei zwei Fallgruppen eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG dar: Zum einen liegt in der Regel eine unlautere Machenschaft vor, wenn der geltend gemachte Enteignungszweck nur vorgeschoben worden war, also die bereits von vornherein beabsichtigte zweckwidrige Verwendung verschleiert werden sollte. Zum anderen liegt in der Regel eine unlautere Machenschaft vor, wenn der wahrheitsgemäß angegebene Enteignungszweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt war.
Von dieser Rechtsprechung geht das Verwaltungsgericht ausdrücklich aus. Entgegen dem Vortrag der Beschwerde hat es den Rechtssatz, die tatsächliche Ausführung des als Enteignungszweck angegebenen Vorhabens sei für die Frage, ob eine vom Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfasste Vorratsenteignung vorliege, unmaßgeblich, weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt. Im Übrigen liegt nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine unlautere Machenschaft nicht allein deswegen vor, weil ein als Enteignungszweck angegebenes Vorhaben nicht ausgeführt wurde. Wurde der angegebene Enteignungszweck nicht tatsächlich verwirklicht, kann dies ein Indiz dafür sein, dass der Enteignungszweck nur vorgeschoben war, um die bereits von vornherein beabsichtigte zweckwidrige Verwendung zu verschleiern. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den vom Tatsachengericht zu würdigenden Umständen des Einzelfalls. Aufgrund der Würdigung dieser Umstände ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass der angegebene Enteignungszweck nicht vorgeschoben worden war.
2. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde hält zum einen für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,
ob eine vorübergehende Maßnahme für ein kurzfristiges Ereignis, die eine langfristige Planung im Sinne des Aufbaugesetzes gerade nicht erkennen ließ, eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz rechtfertigen konnte.
Ob eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz gerechtfertigt war, bestimmt sich nach diesem Gesetz und damit nach nicht revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Weiter hält die Beschwerde für klärungsbedürftig die Frage, ob eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG vorliege, wenn im Zeitpunkt der Inanspruchnahme kein konkretes Vorhaben geplant gewesen sei, sondern nur eine zukünftige, noch nicht einmal in Umrissen bekannte Nutzung eigentumsrechtlich gesichert werden sollte.
Diese Frage ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erfolgte die Enteignung gezielt zur Schaffung von Freiflächen und Parkplätzen, die dann auch geschaffen wurden, wenn auch teilweise nur für einen begrenzten Zeitraum. Im Übrigen beantwortet sich die Frage, wie konkret eine Planung sein musste, um eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz zu rechtfertigen, ebenfalls nach diesem nicht revisiblen Gesetz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.