Beschluss vom 21.05.2007 -
BVerwG 20 F 21.07ECLI:DE:BVerwG:2007:210507B20F21.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.05.2007 - 20 F 21.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:210507B20F21.07.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 21.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 21. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

  1. Der Antrag der Antragstellerin vom 29. April 2007 auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 20 F 11.07 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin keinen Grund vorgetragen hat, der nach dem Katalog der §§ 579 und 580 ZPO i.V.m. § 153 VwGO ausschließlich die Wiederaufnahme rechtfertigen könnte.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs.2 GKG.