Beschluss vom 21.06.2002 -
BVerwG 1 B 189.02ECLI:DE:BVerwG:2002:210602B1B189.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.06.2002 - 1 B 189.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:210602B1B189.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 189.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.03.2002 - AZ: OVG 9 A 3953/99.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2002 wird verworfen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob irakische Kurden tatsächlich nicht landesweit von Verfolgung bedroht, sondern in der UN-Schutzzone des Nordirak vor Verfolgung durch das irakische Regime sicher sind, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen politischen Verhältnisse im Irak. Die Beschwerde wendet sich in Wahrheit gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Denn sie legt im Wesentlichen ihre Auffassung dar, dass das Berufungsgericht ein Gutachten des Deutschen Orientinstituts vom 25. April 1997 nicht zutreffend gewürdigt habe. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Soweit die Beschwerde sich zusätzlich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem Beigeladenen eine herausgehobene politisch-oppositionelle Funktion bzw. eine herausgehobene militärische Führungsfunktion abgesprochen habe, macht sie keinen Revisionszulassungsgrund geltend, sondern greift die Berufungsentscheidung in der Art einer Berufungsbegründung an. Auch damit lässt sich die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.