Beschluss vom 21.06.2002 -
BVerwG 5 B 40.02ECLI:DE:BVerwG:2002:210602B5B40.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.06.2002 - 5 B 40.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:210602B5B40.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 40.02

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 16.01.2002 - AZ: OVG 2 L 137/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu bewilligen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde, welche erkennbar allein als Grundsatzbeschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufzufassen ist, wirft als revisionsgerichtlich klärungsbedürftig die Frage auf, "ob das von dem Vater des Klägers bezogene Kindergeld als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem sozialhilferechtlichen Bedarf des Klägers gegengerechnet werden darf", und hält eine revisionsgerichtliche Korrektur dahin für erforderlich, "dass dem Vater des Klägers bei Berücksichtigung seines Einkommens ein Freibetrag in Höhe von 20 v.H. zusteht, was vorliegend ebenfalls unterblieben ist". Die erste der beiden aufgeworfenen Fragen ist revisionsrechtlich in dem Sinne geklärt, dass Kindergeld auch nach seiner steuerrechtlichen Regelung in §§ 31, 62 ff. EStG und nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des Art. 2 Jahressteuergesetz 1996 sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen ist (siehe Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 2001 - BVerwG 5 C 7.00 - <Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 30 = NVwZ 2002, 96 = DVBl 2002, 347 = ZfSH/SGB 2002, 83 = FEVS 53, 113; auch zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen>). Mit Blick auf die zweite Frage ist nicht den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, worin die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage liegen soll, vielmehr wird lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung behauptet.
Aus den angeführten Gründen kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; es fehlt an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.