Beschluss vom 21.06.2002 -
BVerwG 5 B 46.02ECLI:DE:BVerwG:2002:210602B5B46.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.06.2002 - 5 B 46.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:210602B5B46.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 46.02

  • Hamburgisches OVG - 17.04.2002 - AZ: OVG 4 Bf 249/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und S c h m i d t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. April 2002 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 289 € (entspricht 12 300 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO sagt ausdrücklich, dass der in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete Vertretungszwang auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gilt. Darauf ist auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache selbst keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Gründe, die eine Revisionszulassung rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), sind weder ersichtlich noch in den Schreiben des Klägers vom 29. April 2002, 19. Mai 2002, 30. Mai 2002 und 15. Juni 2002 angesprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.

Beschluss vom 14.08.2002 -
BVerwG 5 B 46.02ECLI:DE:BVerwG:2002:140802B5B46.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.08.2002 - 5 B 46.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:140802B5B46.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 46.02

  • Hamburgisches OVG - 17.04.2002 - AZ: OVG 4 Bf 249/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l , Dr. F r a n k e und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Ablehnung der Richter Dr. Säcker, Prof. Dr. Pietzner und Schmidt wird zurückgewiesen.

Der Ablehnungsantrag des Klägers ist nicht begründet. Es liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO).
Der Kläger macht geltend, die abgelehnten Richter hätten seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. April 2002 nicht als unzulässig verwerfen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ablehnen dürfen; denn es könne nicht von "Erfolgsaussichtslosigkeit" gesprochen werden; somit seien geltende Grundrechte des Beschwerdeführers nicht beachtet worden, die im Range über der Verwaltungsgerichtsordnung stünden. Mit dem zu Unrecht verweigerten Wohngeld könne der Kläger sich etwas Schönes kaufen, statt dass eine Staatskapitalanhäufung stattfinde. Daraus allein, dass das Gericht in der Streitsache eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Kläger, lässt sich indes unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Befangenheit i.S. des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO ableiten (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1997 - BVerwG 5 PKH 32.96 -).

Beschluss vom 09.10.2002 -
BVerwG 5 B 46.02ECLI:DE:BVerwG:2002:091002B5B46.02.0

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    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2002 - 5 B 46.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:091002B5B46.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 46.02

  • Hamburgisches OVG - 17.04.2002 - AZ: OVG 4 Bf 249/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  3. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 15. Juli 2002 (Kassenzeichen 101590240301) wird zurückgewiesen.
  4. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Gegenvorstellung des Antragstellers - als solche versteht der Senat die Schreiben des Antragstellers vom 23. Juli 2002, hier eingegangen am 24. Juli 2002, vom 27. Juli 2002, hier eingegangen am 29. Juli 2002 und vom 22. August 2002, hier eingegangen am 26. August 2002, ungeachtet der Bezeichnung als "Restitutionsklage", die nicht zulässig wäre - gegen den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2002 ist zurückzuweisen. Das Vorbringen des Antragstellers in diesen Schreiben rechtfertigt keine andere als die in den Gründen des Beschlusses dargelegte Beurteilung. Der Senat kann diese Entscheidung unter Mitwirkung von durch den Kläger als befangen abgelehnten Richtern treffen, da der Befangenheitsantrag durch Beschluss des Senats vom 14. August 2002 abgelehnt worden ist.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor, weil der eingelegte Rechtsbehelf aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) bzw. aussichtslos erscheint (§ 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Erinnerung des Klägers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist nach § 5 Abs. 1 und Abs. 5 GKG zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.
Nach § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 2503 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu diesem Gesetz wird in verwaltungsgerichtlichen Verfahren für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die verworfen oder zurückgewiesen wurde, eine doppelte Gebühr erhoben.
Diese beträgt bei dem durch den genannten Beschluss festgesetzten Streitwert von 6 289 € gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes 302 €.
Dies ist der Betrag, der dem Kläger durch die angegriffene Kostenrechnung aufgegeben worden ist.