Beschluss vom 21.06.2011 -
BVerwG 9 B 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:210611B9B2.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.06.2011 - 9 B 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:210611B9B2.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 2.11

  • Sächsisches OVG - 27.10.2010 - AZ: OVG 5 A 420/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 394,40 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2 Die Frage,
ob ein Grundstückseigentümer, der zu einem kommunalen Abwasserbeitragsbescheid herangezogen werden kann, eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Argument rügen kann, dass neben ihm nur ein Teil der von dem räumlichen Anwendungsbereich der Satzung betroffenen, weil bevorteilten Grundstückseigentümer zu einem Beitragsbescheid tatsächlich herangezogen wird und werden soll und dies der Absicht des Satzungsgebers schon bei Erlass der Beitragssatzung entsprach,
betrifft die Vereinbarkeit der Auslegung und Anwendung der irrevisiblen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz mit Bundes(verfassungs)recht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschlüsse vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 13. Juni 2009 - BVerwG 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.). Aus diesem Grund hätte die Beschwerde im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern durch das vorliegende Verfahren in Bezug auf den Gleichheitssatz fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der bisher zu Art. 3 Abs. 1 GG ergangenen und von der Beschwerde zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Daran fehlt es. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, die Verletzung des Gleichheitssatzes zu rügen, indem sie in Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels bemängelt, eine Normsetzung, die mit dem erkennbaren Ziel ihrer nur partiellen Anwendung für einen kleinen Kreis der Normadressaten erfolge, sei in Anbetracht des Zwecks der landesrechtlichen Ermächtigung sachwidrig und willkürlich. Soweit die Beschwerde eine Rechtsschutzlücke deshalb befürchtet, weil der von einer gleichheitswidrigen Bildung einer anlagenbezogenen Einrichtung betroffene Grundstückseigentümer weder mit Erfolg gegen die Satzung selbst noch gegen den Beitragsbescheid vorgehen könne, übersieht sie, dass die Vereinbarkeit der satzungsrechtlichen Grundlagen eines Abgabenbescheides mit höherrangigem Recht im Wege der Inzidentprüfung im Anfechtungsprozess gegen den Abgabenbescheid zu prüfen ist; diese Prüfung haben auch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht - mit unterschiedlichem Ergebnis - vorgenommen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.