Beschluss vom 21.07.2009 -
BVerwG 3 B 45.09ECLI:DE:BVerwG:2009:210709B3B45.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.07.2009 - 3 B 45.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:210709B3B45.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 45.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.04.2008 - AZ: OVG 8 A 4304/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2009 (BVerwG 3 B 63.08 ) wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig; sie wurde nicht fristgerecht erhoben.

2 Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Beschluss des Senats, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. März 2009 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt erhielt der Kläger mithin auch Kenntnis von der - vermeintlichen - Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat, die er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht aber erst mit seiner hier am 30. Juni 2009 eingegangenen Anhörungsrüge geltend gemacht hat. Für den Beginn der Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist es entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, dass er erst durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2009, mit dem seine Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht zur Entscheidung angenommen wurde, Kenntnis von der Notwendigkeit einer vorherigen Anhörungsrüge erhalten habe.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.