Beschluss vom 21.07.2011 -
BVerwG 7 BN 4.11ECLI:DE:BVerwG:2011:210711B7BN4.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 BN 4.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:210711B7BN4.11.0]
Beschluss
BVerwG 7 BN 4.11
- OVG Rheinland-Pfalz - 26.04.2011 - AZ: OVG 1 C 10502/11.OVG
In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. April 2011 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.