Beschluss vom 21.07.2011 -
BVerwG 7 BN 4.11ECLI:DE:BVerwG:2011:210711B7BN4.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 BN 4.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:210711B7BN4.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 BN 4.11

  • OVG Rheinland-Pfalz - 26.04.2011 - AZ: OVG 1 C 10502/11.OVG

In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. April 2011 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.