Beschluss vom 21.08.2008 -
BVerwG 2 B 56.08ECLI:DE:BVerwG:2008:210808B2B56.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.08.2008 - 2 B 56.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:210808B2B56.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 56.08

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 14.03.2008 - AZ: OVG 1 M 17/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. März 2008 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.