Beschluss vom 21.09.2006 -
BVerwG 1 B 129.06ECLI:DE:BVerwG:2006:210906B1B129.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.09.2006 - 1 B 129.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:210906B1B129.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 129.06

  • Hamburgisches OVG - 23.05.2006 - AZ: OVG 4 Bf 438/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2006 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie bezeichnet nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise einen Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO.

2 Die Beschwerde erschöpft sich zunächst in Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der zentralen Frage, ob zwischen der türkischen Klägerin und ihrem deutschen Ehemann eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Mit derartigen Angriffen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Sie können deshalb nicht erfolgreich nach § 132 Abs. 2 VwGO gerügt werden.

3 Am Ende ihrer Ausführungen bezieht sich die Beschwerde offenbar auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es sei „grundsätzlich zu klären, welche tatsächlichen Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verbundenheit von Eheleuten dargelegt und bewiesen werden müssen, um von einer schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft ausgehen zu können“. Soweit damit überhaupt - wie für eine Grundsatzrüge erforderlich - eine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, macht die Beschwerde nicht ersichtlich, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt ist, welche Anforderungen an eine aufenthaltsrechtlich geschützte eheliche Lebensgemeinschaft zu stellen sind (vgl. etwa Beschluss vom 30. September 1998 - BVerwG 1 B 92.98 - Buchholz 402.240 § 19 AuslG Nr. 5 m.w.N.), und inwiefern der Entscheidungsfall dem Bundesverwaltungsgericht Anlass bietet, diese Anforderungen weiter zu präzisieren. Ähnliches gilt für die von der Beschwerde weiter aufgeworfene und ebenfalls nicht näher begründete „Grundsatzfrage ..., ob eine Ehe zu dritt schutzbedürftig“ sei. Von allem anderen abgesehen würde sich diese Frage in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil sie von einer tatsächlichen Annahme ausgeht, die so vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin in einer Ehe zu dritt, sondern dass sie in einer Wohngemeinschaft zusammen mit sieben weiteren Personen lebt (UA S. 8, 9 und 10), bei der die Gesamtumstände nicht für eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem Ehemann sprechen.

4 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.