Beschluss vom 21.09.2007 -
BVerwG 8 B 38.07ECLI:DE:BVerwG:2007:210907B8B38.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.09.2007 - 8 B 38.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:210907B8B38.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 38.07

  • VG Potsdam - 17.01.2007 - AZ: VG 6 K 2096/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers zu 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger zu 4 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 395 003,66 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Teilweise genügt sie nicht dem Darlegungsgebot (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Im Übrigen liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.

3 Daran fehlt es hier. Die Beschwerde formuliert schon keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage. Die allgemeine Ausführung, die grundsätzliche Bedeutung liege „in der Verletzung des Problemkreises der Konnexität“, reicht dafür nicht aus und ist einer grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.

4 2. Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2003 - BVerwG 7 C 1.03 - (BVerwGE 118, 337 ff. = Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 18), vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 7 C 11.02 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 26) oder vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 - (BVerwGE 98, 87 ff. = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 39) ab. Der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz vorliegt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde hat keinen Rechtssatzwiderspruch aufgezeigt. Sie bemängelt in Form einer Berufungsbegründung, dass das Verwaltungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze im Einzelfall fehlerhaft angewandt habe. Ein Anwendungsfehler ist jedoch keine Abweichung im Sinne des Revisionszulassungsrechts.

5 Eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1976 - BVerwG 8 C 84.74 - kann schon deshalb nicht vorliegen, weil sich die Abweichung auf dieselbe Rechtsvorschrift beziehen muss und die hier streitige Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG damals noch nicht galt.

6 3. Die gerügten Verfahrensfehler sind nicht erkennbar (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

7 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht verletzt. Soweit die Beschwerde rügt, das Gericht habe den Vortrag der Kläger übergangen, Karl-Georg B. sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen, das Grundstück zu verwalten, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Vortrag im Tatbestand des Urteils (UA S. 6) ausdrücklich wiedergegeben und somit vom Gericht zur Kenntnis genommen worden ist. Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. z.B. BVerfGE 42, 364 <368>). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 47, 182 <188>). Ein solcher Ausnahmefall wird hier weder von der Beschwerde dargelegt, noch ist er gegeben.

8 Der gerügte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz lässt nicht erkennen, dass die vermisste Aufklärung in der Tatsacheninstanz rechtzeitig beantragt wurde oder warum sich dem Gericht die Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Vielmehr rügt die Beschwerde wiederum in Form einer Berufungsbegründung, dass das Verwaltungsgericht der Argumentation der Klage nicht gefolgt ist. Damit erweisen sich ihre Darlegungen aber als materiell-rechtlicher Angriff gegen das angefochtene Urteil. Mit solchem Vorbringen lässt sich ein das Revisionsverfahren eröffnender Verfahrensmangel nicht dartun.

9 Auch das Vorbringen der Beschwerde „aus einer Gesamtschau gesehen verstößt der dargestellte Sachverhalt und die Begründung gegen allgemeine Denkgesetze“ kann einen Verfahrensmangel nicht darlegen. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr, vgl. Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37). Davon kann hier keine Rede sein. Vielmehr hat das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung schlüssig ausgeführt, warum der Überschuldungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG nicht vorlag.

10 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 47, 52 GKG. Dabei ist das Gericht von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Bodenwert der Grundstücke von 290 DM/m² und einer streitigen Gesamtfläche von 5 328 m² ausgegangen. Da nur noch der gesamthänderische Miteigentumsanteil nach Karl-Georg B. im Beschwerdeverfahren im Streit ist, ist der sich daraus ergebende Wert von 1 545 120 DM zu halbieren (= 772 560 DM), was dem Streitwert von 395 003,66 € entspricht.