Beschluss vom 21.09.2010 -
BVerwG 4 B 25.10ECLI:DE:BVerwG:2010:210910B4B25.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.09.2010 - 4 B 25.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:210910B4B25.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 25.10

  • OVG Rheinland-Pfalz - 11.03.2010 - AZ: OVG 8 A 11342/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. März 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Frage,
ob die Genehmigung eines Vorhabens, die die bisher vorhandenen, die Umgebung prägenden Merkmale eines Gebiets ... nicht beachtet, zu einem neuen Umgebungsrahmen nach § 34 Abs. 1 BauGB führt oder (ob) das Erfordernis des Einfügens weiterhin an den früher vorhandenen Strukturen gemessen werden kann,
hält die Beschwerde für klärungsbedürftig, weil das Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass bereits der genehmigte Anbau an das Haus der Klägerin den maßgeblichen Umgebungsrahmen nach § 34 Abs. 1 BauGB wesentlich verändert habe; es hätte die beiden Ausbaustufen des klägerischen Anbaus separat betrachten und bewerten müssen.

3 Die Frage stellt sich nicht; sie beruht auf Annahmen, von denen das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung auf die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit gestützt und als Umgebungsrahmen die bebauten Grundstücke Nordpfad Nr. 4 bis 12 bestimmt, die eine nahezu gleiche Gebäudetiefe von ca. 8 m aufweisen (UA S. 8). Dass sich das Vorhaben im Hinblick auf die sich ergebende faktische Baugrenze von ca. 8 m nicht einfüge, begründet das Oberverwaltungsgericht - wie auch die Beschwerde erkennt - unter Außerachtlassung der mit Genehmigung vom 20. Juli 2005 zugelassenen Gebäudevertiefung im Kellergeschoss damit, dass mit dem Vorhaben eine Überschreitung um weitere 3,50 m erfolge
(UA S. 9 f.). Es hat zwar angemerkt, dass sich die 2005 genehmigte Wohnraumerweiterung in einer Tiefe von 6 m von der Umgebung abhebe, dabei jedoch ausdrücklich auf die erteilte Baugenehmigung verwiesen, mit der die Beklagte dem Bedürfnis nach erweitertem Wohnraum in dem Siedlerhaus der Kläger habe Rechnung tragen wollen. Dass das Oberverwaltungsgericht nur auf die streitgegenständliche Überschreitung abstellt, erhellt sich auch aus dem Hinweis, dass „dies“, also die 2005 genehmigte Wohnraumerweiterung, nicht bedeuten könne, dass eine weitere Überschreitung der Umgebungsverhältnisse wegen der bereits eingetretenen Überschreitung der hinteren Baugrenze unbeachtlich zu sein habe (UA S. 10). Die Schlussfolgerungen, die die Klägerin aus der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts zieht, dass das beantragte Vorhaben zu einer Gebäudetiefe von insgesamt 17,75 m führe (UA S. 8), erweisen sich vor diesem Hintergrund als nicht tragfähig.

4 Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht eine Überschreitung des Umgebungsrahmens - selbständig tragend - damit begründet, dass das Untergeschoss auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Rahmen überschreite (UA S. 10 f.). Hierzu trägt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund vor, so dass es auch an der Entscheidungserheblichkeit der Grundsatzrüge fehlt.

5 2. Die zweite Frage, mit der die Beschwerde geklärt wissen will, ob § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 BauGB nur für Räume gilt, die unmittelbar für Wohnzwecke genutzt werden, stellt sich nicht, weil für das Oberverwaltungsgericht maßgeblich war, dass eine Abweichung „jedenfalls“ dem Einzelfallkriterium des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB widersprechen würde.

6 3. Die Frage,
ob das Einzelfallerfordernis des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB verletzt ist, wenn in einer kleineren Zahl von weiteren Fällen dieselben Voraussetzungen für ein Abweichen gegeben wären und wenn auch in diesen Fällen die Gründe des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB einer Abweichung nicht entgegenstehen,
beruht wiederum auf Annahmen, von denen das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nicht angenommen, dass ein Abweichen von der Umgebungsbebauung nur dann in Frage kommt, wenn die Voraussetzungen für das Abweichen lediglich bei einem einzigen Grundstück erfüllt sind. Es hat die Annahme eines Einzelfalls vielmehr deswegen verneint, weil auf sämtlichen Grundstücken des Umgebungsrahmens eine solche tief in die Grundstücke hineinragende Bebauung absehbar möglich wäre und dies erst recht gelte, wenn der Rahmen weiter gefasst wäre (UA S. 14). Davon, dass das Oberverwaltungsgericht „rein schematisch“ vorgegangen wäre, kann keine Rede sein. Auch mit der Schlussfolgerung, angesichts der Übertragbarkeit der Abweichung vom Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche auf diese gleichgelagerten Grundstücksverhältnisse lasse sich ein Abgrenzungsmerkmal nicht mehr finden, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie macht vielmehr nur nach Art einer Berufungsbegründung geltend, die Erteilung entsprechender Abweichungen sei städtebaulich nicht schädlich und für keinen Nachbarn nachteilig, und greift die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts als nicht nachvollziehbar an. Grundsätzlicher Klärungsbedarf wird damit nicht aufgezeigt.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.