Beschluss vom 21.09.2016 -
BVerwG 6 B 46.16ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6B46.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.09.2016 - 6 B 46.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6B46.16.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 46.16

  • VG Gelsenkirchen - 21.05.2015 - AZ: VG 16 L 555/15
  • OVG Münster - 10.06.2015 - AZ: OVG 9 E 548/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2015 (BVerwG 6 B 20.15 , BVerwG 6 PKH 3.15 ) und vom 22. September 2015 (BVerwG 6 PKH 6.15 ) wird verworfen.
  2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2015 (BVerwG 6 B 20.15 , BVerwG 6 PKH 3.15 ) und vom 22. September 2015 (BVerwG 6 PKH 6.15 ) wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Der Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme kann bereits mangels Statthaftigkeit keinen Erfolg haben, ungeachtet sonstiger seiner Zulässigkeit oder Begründetheit entgegenstehender Gründe.

2 Der Antrag ist insgesamt unstatthaft, weil der Kläger den in Anspruch genommenen Wiederaufnahmegrund aus § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht substantiiert geltend gemacht hat (vgl. zu dieser Voraussetzung: BGH, Beschluss vom 30. März 1993 - X ZR 51/92 - NJW 1993, 1596; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 153 Rn. 4). Der besagte Wiederaufnahmegrund erfasst nur die eigene, nicht der Vorschrift der Gesetze entsprechende Vertretung, nicht aber die nicht ordnungsgemäße Vertretung des Gegners, worauf sich die Rüge des Klägers bezieht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 1994 - 25 A 2856/91 - NVwZ 1995, 95; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 153 Rn. 4 mit Fn. 3, Rn. 8). Darüber hinaus läuft das Begehren des Klägers in der Sache darauf hinaus, eine Möglichkeit zur Überprüfung der seinerzeitigen Prozessvertretung der Beklagten zu erhalten. Hierzu dient das Wiederaufnahmeverfahren nicht.

3 Da die Verfahren, auf die sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht, die Versagung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts betreffen, ist der Antrag auch deshalb unstatthaft, weil nur solche Verfahren wiederaufgenommen werden können, die durch eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung abgeschlossen worden sind. Dies trifft auf einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss nicht zu (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 5 A 5.15 , 5 PKH 19.15 - juris Rn. 12 m.w.N.).

4 2. Der Kläger hat, sofern er die Erhebung einer Anhörungsrüge beabsichtigt, nicht dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in den angegriffenen Beschlüssen in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

5 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.