Beschluss vom 21.10.2003 -
BVerwG 1 B 58.03ECLI:DE:BVerwG:2003:211003B1B58.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.10.2003 - 1 B 58.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:211003B1B58.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 58.03

  • Hamburgisches OVG - 20.08.2002 - AZ: OVG 3 Bf 460/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungs-gerichts vom 20. August 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Die Beschwerde, die sich auf Verfahrensrügen stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil verletze die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Berufungsgericht habe die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen "entgegen den üblichen Grundsätzen einer Beweiswürdigung" beurteilt. "Bei verständiger Beweiswürdigung" hätte festgestellt werden müssen, dass der Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, mit seiner deutschen Ehefrau zum fraglichen Zeitpunkt in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt habe. Das Berufungsgericht habe sämtliche für den Kläger sprechenden Zeugenaussagen "ignoriert". Seine Beurteilung verschiedener Aussagen als unzuverlässig oder unglaubhaft sei "an den Haaren herbeigezogen" und entbehre zum Teil "jeglicher Grundlage". Die Argumente des Berufungsgerichts für ein Zusammenleben der Ehefrau des Klägers mit einem Zeugen seien "herbeigeredet". Das Berufungsgericht habe wesentliche Bekundungen von Zeugen "völlig verdreht". Im Übrigen habe das Berufungsgericht die Frage der Beweislast unzutreffend beurteilt.
Mit diesem, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreifenden, Vorbringen ist ein revisionsrechtlich beachtlicher Verfahrensverstoß nicht dargetan. Etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen; deshalb kann mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich - und so auch hier - nicht begründet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Novem-ber 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266; Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz a.a.O. Nr. 270; Beschluss vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11). Eine allenfalls als Verfahrensmangel in Betracht kommende willkürliche Beweiswürdigung, insbesondere ein Verstoß gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze ist weder dargetan noch ersichtlich. Das Berufungsgericht hat zur Frage der ehelichen Lebensgemeinschaft insgesamt 13 Zeugen sowie mehrfach den Kläger angehört und weitere Beweise erhoben. Es hat die Zeugenaussagen und die sonstigen Beweismittel auf mehr als 25 Seiten seiner Entscheidung bis in die Einzelheiten gewürdigt und jeweils begründet, warum es bestimmten Angaben nicht folgen kann (UA S. 22 ff.). Dagegen setzt die Beschwerde lediglich ihre eigene Einschätzung und Würdigung. Damit lässt sich ein Verfahrensverstoß nicht begründen.
Soweit die Beschwerde schließlich noch darauf hinweist (Beschwerdebegründung S. 8), dass die Beklagte die Beweislast für das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft trage, wird ein Revisionszulassungsgrund ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.