Beschluss vom 21.10.2004 -
BVerwG 5 VR 3.04ECLI:DE:BVerwG:2004:211004B5VR3.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.10.2004 - 5 VR 3.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:211004B5VR3.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 VR 3.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.09.2004 - AZ: OVG 12B1525/04; 12E881/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht ist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der vom Antragsteller im Rahmen der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision ausdrücklich gemäß § 123 VwGO gestellt wurde, nicht zuständig, weil für den Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 2 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig ist. Dies ist das Gericht des ersten Rechtzugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist zudem unzulässig, weil das Hauptsacheverfahren mit den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 7. September 2004, gegen die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO kein Rechtsmittel mehr möglich ist, rechtskräftig abgeschlossen ist. Ein Sachverhalt dahingehend, dass der Antrag auf einen weitergehenden Erfolg gerichtet sein könnte, ist den Schriftsätzen des Antragstellers vom 13. und 18. September 2004 nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren für das Anordnungsverfahren sind nicht entstanden.