Beschluss vom 21.10.2004 -
BVerwG 6 B 60.04ECLI:DE:BVerwG:2004:211004B6B60.04.0

Leitsatz:

Eine Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung kann gleichzeitig zur Industrie- und Handelskammer und zur Steuerberaterkammer pflichtzugehörig sein.

  • Rechtsquellen
    IHKG § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 4 Satz 3
    GewO § 6 Satz 2

  • OVG Schleswig - 20.07.2004 - AZ: OVG 3 LB 36/03 -
    Schleswig-Holsteinisches OVG - 20.07.2004 - AZ: OVG 3 LB 36/03

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.10.2004 - 6 B 60.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:211004B6B60.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 60.04

  • OVG Schleswig - 20.07.2004 - AZ: OVG 3 LB 36/03 -
  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 20.07.2004 - AZ: OVG 3 LB 36/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 674,75 € festgesetzt.

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde wird allein auf den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
a) Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es zulässig sein kann, dass sie zwei Kammern, der Steuerberaterkammer und der Industrie- und Handelskammer, als Mitglied angehören und an zwei Kammern Beiträge entrichten muss, wobei auch zu entscheiden sei, ob die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer allein von der Eintragung in das Handelsregister und damit der Veranlagung zur Gewerbesteuer abhängt oder ob es zusätzlich darauf ankomme, ob das betreffende Unternehmen überhaupt gewerblich tätig werde oder werden könne.
Diese Frage kann, wenn sie trotz ihrer Bezugnahme auf die Situation der Klägerin noch als fallübergreifend verstanden wird, nach dem Gesetzeswortlaut und der bisher ergangenen Rechtsprechung beantwortet werden, ohne dass dazu ein Revisionsverfahren durchgeführt werden müsste.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Urteil vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 - BVerwGE 107, 169 = GewArch 1998, 410). Es besteht kein Zweifel daran, dass die Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, auch dann besteht, wenn der Kammerzugehörige auf anderer Rechtsgrundlage nach deren Maßstäben einer weiteren Kammer angehört. Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920), hier (Beitragsjahre 1996 und 1998) anzuwenden in der Fassung des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl I S. 3475) - IHKG - geht davon aus, dass eine Doppelmitgliedschaft zur Industrie- und Handelskammer und anderen Kammern bestehen kann, wie aus § 2 Abs. 2 IHKG folgt. Das wird bestätigt durch die Neufassung des Gesetzes durch das Gesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887, 3158) und dessen Entstehungsgeschichte. § 3 Abs. 4 Satz  3 IHKG in der geänderten Fassung greift ausdrücklich den Umstand auf, dass Kammerzugehörige einer Kammer freier Berufe angehören. Diese Gesetzesfassung geht zurück auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft des deutschen Bundestages vom 11. Februar 1998 (BTDrucks 13/9975). Darin wird zur Begründung des vorgeschlagenen Gesetzes ausgeführt (S. 8 a.a.O.), dass beabsichtigt sei, "der IHK zugehörige Gewerbetreibende, die gleichzeitig einer oder mehreren Kammern der freien Berufe ... angehören, nur mit einem Teil ihres Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Kammerbeitrag heranzuziehen." In den weiteren Erwägungen wird ausdrücklich auf die "Freiberufler-GmbH" eingegangen. Der Gesetzgeber hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgegangen ist, dass nach dem seinerzeitigen Recht eine Doppelmitgliedschaft bestehen kann. Dass gegen eine Doppelmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer sowie in der Steuerberaterkammer keine grundsätzlichen Bedenken bestehen können, folgt auch aus deren unterschiedlicher Aufgabenstellung. Während die Industrie- und Handelskammer nach § 1 IHKG die Aufgabe hat, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen, obliegt der Steuerberaterkammer nach Maßgabe des § 76 des Steuerberatungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1387), die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. Die Steuerberaterkammer ist danach eine Berufsorganisation. Liegen die jeweiligen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Mitgliedschaft in beiden Kammern vor, so rechtfertigt die unterschiedliche Aufgabenstellung der Kammern auch vor Art. 2 Abs. 1 GG die Mitgliedschaft in beiden Organisationen.
b) Auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offen gelassen und in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe unterschiedlich beurteilt worden ist, ob eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ausschließlich Steuerberatung betreibt, Mitglied der Industrie- und Handelskammer sein kann (Urteil vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 C 35.73 - BVerwGE 55, 1 <6>), kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen. Die Beantwortung dieser Frage wäre nicht entscheidungserheblich. Denn nach ihrem - in den vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Gerichtsakten enthaltenen - Gesellschaftsvertrag darf die Klägerin weitere Steuerberatungsgesellschaften errichten, bestehende erwerben oder sich an solchen beteiligen. Diese ihr offen stehende Betätigung ist keine steuerberatende. Ob der außerhalb der Steuerberatung im Sinne des § 2 Abs. 1 StBerG liegende Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist, was die Klägerin unter Hinweis auf § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG in Zweifel zieht, oder nicht, ist ohne Bedeutung. Denn § 2 Abs. 1 IHKG knüpft die Mitgliedschaft nicht an eine gewerbliche Tätigkeit (Urteil vom 25. Oktober 1977, a.a.O. <7>). Die frühere gegenteilige Auffassung (Urteil vom 2. September 1963 - BVerwG 1 C 20.63 - BVerwGE 16, 295 <297>) ist ausdrücklich aufgegeben worden. Die möglicherweise missverständliche Bemerkung in dem Beschluss vom 6. Mai 1983 (- BVerwG 5 B 51.81 - GewArch 1983, 260 <261>), dass es sich bei dem der Entscheidung vom 25. Oktober 1977 zugrunde liegenden Fall nur um einen Ausnahmefall gehandelt habe, trägt den Beschluss nicht und ist hier überdies ohne Bedeutung, weil die Entscheidung vom 25. Oktober 1977 ebenfalls eine Steuerberatungsgesellschaft betraf, deren Unternehmensgegenstand sich auch auf Tätigkeiten erstreckte, die nicht Steuerberatung waren.
c) Damit ist die weitere Frage (Beschwerdebegründung S. 5), ob die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer allein von der Eintragung in das Handelsregister und damit der Veranlagung zur Gewerbesteuer abhängt oder ob es zusätzlich darauf ankommt, dass das betroffene Unternehmen überhaupt gewerblich tätig wird, ebenfalls beantwortet. Dass sie zur Gewerbesteuer im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG veranlagt wird, zieht die Klägerin mit Recht nicht in Zweifel. Die Klägerin erfüllt nach ihrer Rechtsform die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gewerbesteuergesetzes. Als Kapitalgesellschaft gilt sie gemäß § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts. Für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer kommt es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an (Beschluss vom 14. September 1998 - BVerwG 1 B 69.98 - GewArch 1999, 36 <37> unter Hinweis auf Urteil vom 25. Oktober 1977, a.a.O. sowie Urteil vom 24. September 1965 - BVerwG 7 C 52.62 - BVerwGE 22, 58 <59 ff.>). Das lässt sich § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG entnehmen. Diese Bestimmung beweist, dass die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages nur Bedeutung für die Höhe des Beitrags, nicht aber für die Frage der Kammerzugehörigkeit hat. Erneut bestätigt wird dies durch die Ergänzung, die § 3 Abs. 3 IHKG durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887) gefunden hat; danach sind nicht in das Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb bestimmte Grenzen nicht überschreitet, vom Beitrag freigestellt. Der Gesetzgeber geht also nach wie vor davon aus, dass die Kammerzugehörigkeit nicht von der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages abhängt.
d) Die Klägerin möchte ferner geklärt wissen, ob bei der Veranlagung zum Kammerbeitrag zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Einkünften unterschieden werden muss. Die fehlende Differenzierung verstoße, so meint die Klägerin, gegen das Äquivalenzprinzip, dem zufolge die Höhe der Beiträge nicht zu einem Missverhältnis zu den Vorteilen aus der Kammerzugehörigkeit stehen dürfe.
Diese Fragestellung kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die streitige Veranlagung auf dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. November 1994 beruht und die maßgebliche Bestimmung durch das Gesetz vom 23. Juli 1998 hinsichtlich der Veranlagung der Freiberufler geändert worden ist. Nach der vom 1. Januar 1999 an geltenden Fassung des § 3 Abs. 4 IHKG werden Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter einer oder mehreren Kammern anderer Freier Berufe angehören, mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage betrifft daher inzwischen ausgelaufenes Recht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen bei auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9). Daran fehlt es. Die Klägerin führt lediglich aus, dass "bei zahlreichen Steuerberatungsgesellschaften mbH ... die Beitragsfestsetzung für die Jahre 1998 und davor noch nicht endgültig erfolgt (ist)". Diese Behauptung ist auch nicht ansatzweise belegt. Das wäre erforderlich gewesen, weil nach In-Kraft-Treten der Neufassung inzwischen mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Dem beschließenden Senat liegt kein weiterer vergleichbarer Fall vor. Das einzige eine Beitragsveranlagung betreffende Verfahren hat eine Heranziehung für das Jahr 2003 zum Gegenstand. In den in den letzten Jahren veröffentlichten Entscheidungen der Instanzgerichte werden, soweit Veranlagungsjahre mitgeteilt sind, Veranlagungen für die Jahre 1999 (GewArch 2002, 479) und 2000 (GewArch 2004, 258) behandelt. Unter diesen Umständen ist nicht zu ersehen, dass eine erhebliche Anzahl von Altfällen mit vergleichbarer Problematik noch zur Entscheidung ansteht.
Trotz auslaufenden Rechts bleibt eine Sache allerdings dann grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. In derartigen Fällen ist trotz des Auslaufens des alten Rechts eine richtungweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O.). Auch diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Es bestehen zwischen den beiden Gesetzesfassungen erhebliche Unterschiede. Denn die hier maßgebende Fassung des Gesetzes führte, anders als die Neuregelung, nicht zu einer Reduzierung des Kammerbeitrags im Falle der Doppelmitgliedschaft von freiberuflich Tätigen. Mit der Neuregelung wurde somit der Vorteil, den Kammerzugehörige, die zugleich Mitglieder einer Kammer Freier Berufe sind, aus der Pflichtzugehörigkeit zu der Industrie- und Handelskammer haben oder haben können, neu bewertet, so dass die Prüfung der Einhaltung des Äquivalenzprinzips auf veränderter Grundlage erfolgen muss. Denn das Äquivalenzprinzip gebietet, dass die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil aus der Kammerzugehörigkeit stehen darf, den er abgelten soll (Urteil vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 7.98 - BVerwGE 108, 169 = GewArch 1999, 193). Auch die Prüfung des von der Klägerin gerügten Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG muss nach der Neuregelung in § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG in anderer Weise erfolgen.
2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 52 Abs. 3 GKG.