Beschluss vom 21.12.2004 -
BVerwG 4 A 1006.04ECLI:DE:BVerwG:2004:211204B4A1006.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.12.2004 - 4 A 1006.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:211204B4A1006.04.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 1006.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
- Das Verfahren der Klägerin zu 11 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1077.04 fortgeführt.
- Die Verfahren der Kläger zu 1, 10, 14 und 15, 31 und 32, 50 und 51 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1078.04 fortgeführt.
Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) der in der Beschlussformel aufgeführten Verfahren ist hinsichtlich der Klägerin zu 11 wegen der Rücknahme ihrer Klage, hinsichtlich der im neuen Verfahren BVerwG 4 A 1078.04 zusammengefassten Kläger deshalb geboten, weil nur für diese Kläger ("Musterkläger") das Verfahren aktiv weiter betrieben werden soll.