Beschluss vom 21.12.2005 -
BVerwG 1 B 9.05ECLI:DE:BVerwG:2005:211205B1B9.05.0

Beschluss

BVerwG 1 B 9.05

  • Sächsisches OVG - 28.10.2004 - AZ: OVG A 1 B 613/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

3 Die Beschwerde wirft die Frage auf, "ob bei der Frage der - isolierten Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG alter Fassung bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG neuer Fassung ein 'Durchentscheiden' der Verwaltungsgerichte zulässig ist, wenn der Asylbewerber vor der diesbezüglichen, für ihn negativen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zuvor nicht angehört wird und von Seiten des Bundesamtes während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Ermessenserwägungen nachgereicht werden". Die Beschwerde macht u.a. geltend, "die Problematik der Behandlung der isolierten Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG bzw. nunmehr § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG" komme in einer Vielzahl von Fällen vor (z.B. bei Widerrufsverfahren). Im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG bestehe die Besonderheit, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) handele. Ermessensentscheidungen könnten aber grundsätzlich nicht durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ersetzt werden, da insoweit gerade zunächst der Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum der zuständigen Verwaltungsbehörde - hier des Bundesamtes - gewahrt werden müsse.

4 Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde keine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Die Beschwerde übersieht bei ihrer Fragestellung, dass dem Bundesamt nur die Entscheidung darüber obliegt, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 AufenthG) vorliegen (vgl. § 5 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 und 3 AsylVfG). Soweit in den genannten Bestimmungen eine Ermessensentscheidung vorgesehen ist (nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG "kann" bzw. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG "soll"), hat diese die Ausländerbehörde und nicht das Bundesamt zu treffen. Dies ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 <385 f.>). Einen weiteren oder erneuten Klärungsbedarf macht die Beschwerde nicht ersichtlich.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.