Verfahrensinformation

Dem Kläger, einem türkischen Staatsangehörigen, wurde ab 1992 im Hinblick auf seine Eheschließung mit einer Deutschen - die Ehe ist inzwischen geschieden - der Aufenthalt in der Bundesrepublik befristet gestattet. Seit April 1996 ist er ohne Aufenthaltserlaubnis. Er begehrt nunmehr eine Aufenthaltsgenehmigung auf der Grundlage einer Rechtsposition nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Den Einwand der Ausländerbehörde, dass der Kläger keinen gültigen Pass besitze und ihm schon deshalb keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden dürfe, hielt er nicht für stichhaltig. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision u.a. zur Klärung der Frage zugelassen, welche Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Bezug auf die Passpflicht (früher § 4 AuslG, jetzt § 3 AufenthG) zu stellen sind.


Beschluss vom 30.09.2004 -
BVerwG 1 B 2.04ECLI:DE:BVerwG:2004:300904B1B2.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.09.2004 - 1 B 2.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300904B1B2.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 2.04

  • Hessischer VGH - 22.09.2003 - AZ: VGH 12 UE 1255/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. September 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Bezug auf die Passpflicht (§ 4 AuslG) zu stellen sind. Offen bleiben kann, ob die weiteren von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen der Klärung im Revisionsverfahren bedürfen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 24.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 21.12.2005 -
BVerwG 1 C 24.04ECLI:DE:BVerwG:2005:211205B1C24.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 1 C 24.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:211205B1C24.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 24.04

  • Hessischer VGH - 22.09.2003 - AZ: VGH 12 UE 1255/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Nach Annahme des durch Beschluss vom 21. November 2005 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zum Abschluss des Vergleichs und für den Vergleich auf je 4 000 € (viertausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 1. Dezember 2005 (Kläger) und vom 5. Dezember 2005 (Beklagte) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.

2 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.