Beschluss vom 21.12.2005 -
BVerwG 2 B 7.05ECLI:DE:BVerwG:2005:211205B2B7.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 2 B 7.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:211205B2B7.05.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 7.05

  • Hessischer VGH - 30.11.2004 - AZ: VGH 26 BD 1109/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und Dr. H e i t z
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, Senat für Disziplinarsachen, über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. November 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 BDG zuzulassen. Die Entscheidung im angestrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - zur weiteren Klärung der Auslegung des § 13 BDG beizutragen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 30.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.