Beschluss vom 21.12.2006 -
BVerwG 2 B 74.06ECLI:DE:BVerwG:2006:211206B2B74.06.0

Beschluss

BVerwG 2 B 74.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Bayer
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Oktober 2006 der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass sein Beschwerdevorbringen in dem Verfahren BVerwG 2 B 54.06 vom beschließenden Senat nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden ist.

2 Aus der Anhörungsrüge ergibt sich vielmehr, dass der Kläger der Meinung ist, der Senat sei bei der Zurückweisung der Beschwerde „von unzutreffenden Sachverhalten bzw. Tatbestandsfeststellungen ausgegangen, die jetzt im Verfahren zur Anhörungsrüge nach § 152a VwGO korrigiert werden müssen“. Offensichtlich verkennt der Kläger die Voraussetzungen, unter denen eine Rüge nach § 152a VwGO Erfolg haben kann. Der außerordentliche Rechtsbehelf eröffnet die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <416 ff.>; BTDrucks 15/3706). Der Gehörsverstoß muss in dem Verfahren eingetreten sein, das durch eine Entscheidung abgeschlossen worden ist, gegen die ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Eine derartige Verletzung des Anspruchs aus Art. 103 GG ist den Ausführungen des Klägers nicht zu entnehmen. Vielmehr geht der Kläger irrig davon aus, dass sein auf Zulassung der Revision gerichtetes Vorbringen in dem Verfahren nach § 152a VwGO nochmals in vollem Umfang geprüft werde und dass darüber hinaus auch für das angestrebte Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen festgestellt werden könnten. Eine im Verfahren nach § 152a VwGO zu rügende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht dann vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält, oder wenn der Verfahrensbeteiligte meint, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in einem früheren Verfahrensabschnitt verletzt worden und über seine diesbezügliche Rüge sei in einem abgeschlossenen Rechtsbehelfsverfahren unzutreffend entschieden worden.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.