Beschluss vom 21.12.2006 -
BVerwG 8 B 10.06ECLI:DE:BVerwG:2006:211206B8B10.06.0

Beschluss

BVerwG 8 B 10.06

  • VG Gera - 09.11.2005 - AZ: VG 2 K 214/03 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 9. November 2005 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 321 383,98 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

2 Die Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift nicht durch. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenzrüge gehört u.a. die Darlegung, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz in der zu benennenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht abgewichenen ist. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die Beschwerde gibt nur einen Leitsatz des Urteils vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35) wieder und damit keinen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz. Zudem hat das Verwaltungsgericht auch keinen von der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 6a Satz 1 und 2 VermG abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern sowohl die Vorgaben aus dem genannten Urteil des 7. Senats als auch das Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 8.02 - (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 57) und den Beschluss vom 4. Februar 1998 - BVerwG 7 C 2.97 - (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 32) seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

3 Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufwirft, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage wird mit dem Vorbringen der Beschwerde, es komme auf die grundsätzliche Klärung der Frage an, „welche Eingriffe in bestandskräftige Rückübertragungsentscheidungen die Inkrafttretensvorschrift des Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 WoModSiG 1997 zulässt“, nicht aufgezeigt.

4 Art. 7 des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) bestimmt in Abs. 2: „Art. 3 Nr. 6 ist auch auf Verfahren anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine bestandskräftige Entscheidung der Restitutionsbehörde ergangen ist“. Bei Art. 3 Nr. 6 handelt es sich um die Änderung des § 6 Abs. 6a Satz 1 und 2 VermG. In der Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz heißt es zu der Überleitungsvorschrift des Art. 7: „Die notwendigen Überleitungsvorschriften für die Änderungen des § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes sind in Absatz 2 enthalten. Die geänderten Vorschriften sollen auf alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden sein.“ (BTDrucks 13/7275 <S. 49>).

5 Die Frage, welche Eingriffe in bestandskräftige Rückübertragungsentscheidungen zugelassen werden, stellt sich angesichts der Gesetzesfassung von vornherein nicht. Die Neufassung des § 6 Abs. 6a VermG soll in allen noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren angewandt werden. Im vorliegenden Fall ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts aber gerade das hier zu entscheidende Rückübertragungsverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Vielmehr sollten nach dem Bescheid vom 25. März 1993 die Übergabemodalitäten, „einschließlich eventuell zu übernehmender Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG“ auf Antrag der Beteiligten gesondert beschieden werden. Nach der Begründung des bestandskräftigen Bescheides sollten die Übergabebedingungen mit der Treuhandanstalt Berlin und der Kraftverkehr G. GmbH in einem Übergabeprotokoll vereinbart werden, wobei das Übergabeprotokoll auf Antrag der Beteiligten behördlich beschieden werden kann. Für die Beteiligten ersichtlich war damit das vermögensrechtliche Rückübertragungsverfahren nicht bestandskräftig abgeschlossen.

6 Ob Eingriffe in eine bestandskräftige „Rückübertragungsentscheidung“ durch Art. 7 des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes zugelassen sind, ist damit von vornherein eine falsche Fragestellung, denn die Übergangsvorschrift lässt nach ihrem eindeutigen Wortlaut keinen Eingriff in bestandskräftig gewordene Entscheidungen über die Rückübertragung zu. Vielmehr stellt Art. 7 nur sicher, dass die Neufassung des § 6 Abs. 6a VermG auch in noch nicht abgeschlossenen Restitutionsverfahren, wie vorliegend, anzuwenden ist. Waren hingegen bestandskräftige, das Verfahren abschließende Entscheidungen der Restitutionsbehörde ergangen, so sollte es bei der alten Rechtslage verbleiben. Die Antwort auf die von der Beschwerde gestellte Frage ergibt sich damit aus dem Gesetz selbst.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 72 GKG.