Beschluss vom 21.12.2007 -
BVerwG 8 B 58.07ECLI:DE:BVerwG:2007:211207B8B58.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2007 - 8 B 58.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:211207B8B58.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 58.07

  • VG Meiningen - 14.03.2007 - AZ: VG 5 K 12/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. März 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 227,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

2 1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) fehlt. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Bestimmung ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher richterlich ungeklärten, klärungsbedürftigen abstrakten Rechtsfrage fallübergreifenden Gewichts zu erwarten ist. Die Beschwerde wirft zwar zwei Fragen auf, nämlich:
1. Ob es für die Anwendung des Tatbestandsmerkmals komplexer Wohnungsbau i.S.d. § 5 Abs. 1 c VermG ausreichend ist, wenn ohne den Nachweis einer entsprechenden Planung alleine anhand der verwirklichten bebauungsplanartigen Bebauung objektiv eine Planung erkennbar ist und
2. Ob die Vermessung von Grundstücksteilen und die amtliche Teilung von Flurstücken Auswirkungen auf die objektiv weiterhin bestehende Zweckbestimmung haben kann, insbesondere diese aufhebt?

3 Die Beantwortung der ersten Frage ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Allein die einheitliche Planung und Durchführung von Baumaßnahmen - und damit eine erkennbar planvolle Bebauung allein - reicht für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht aus (Beschluss vom 28. Februar 2006 - BVerwG 8 B 89.05 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 46 (S. 3). Dabei spielt es keine Rolle, ob die in Aussicht genommene Bebauung auf einer umfassenden staatlichen Vorbereitung einer Planung beruht und mit Planungsunterlagen belegt werden kann. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die genannte Bestimmung für beide Alternativen, nämlich den komplexen Wohnungsbau oder den Siedlungsbau, die Erhaltung der mit den Baumaßnahmen entstandenen besonderen planerischen und städtebaulichen Einheit im Auge hat (vgl. Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 16 (S. 44). Der tragende Grund für den Restitutionsausschluss ist gerade, dass die städtebauliche Einheit eines besonderen Schutzes bedarf (vgl. Beschluss vom 28. Februar 2006 - BVerwG 8 B 89.05 - a.a.O.).

4 Eine tatsächliche Feststellung, dass das streitige Baugebiet eine zu schützende besondere städtebauliche Einheit darstellt, hat das Verwaltungsgericht zudem gerade nicht getroffen, wogegen auch keine Verfahrensrüge seitens der Klägerin erhoben worden ist.

5 Die zweite aufgeworfene Frage ist in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Wie sich eine Vermessung von Grundstücksteilen und die Teilung von Flurstücken auf eine Zweckbestimmung auswirken kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht abstrakt anhand eines Rechtssatzes entschieden werden kann. Im Übrigen hat die Beschwerde anhand der vorhandenen Rechtsprechung zu dem Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht herausgearbeitet, inwieweit die Beantwortung dieser Frage entscheidungstragend werden kann.

6 2. Auch die Divergenzrüge greift nicht durch. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine andere Auffassung vertreten hat als das Bundesverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat sich aber gerade der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen und keinen von dieser Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz formuliert. Der Versuch der Beschwerde, dem Urteil des Verwaltungsgerichts bestimmte Leitsätze zu entnehmen, die angeblich zu den vom Verwaltungsgericht selbst angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch stehen, kann nicht zu einer erfolgreichen Begründung einer Divergenzrüge führen. Denn das Verwaltungsgericht hat sich gerade die zur Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht inhaltlich zu eigen gemacht. Soweit die Beschwerde die angeblich falsche Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts kritisiert, kann sie damit eine Divergenzrüge nicht begründen.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.