Beschluss vom 21.12.2010 -
BVerwG 9 VR 11.10ECLI:DE:BVerwG:2010:211210B9VR11.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 9 VR 11.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:211210B9VR11.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 11.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte als Berichterstatter gem. § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 750 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach erscheint es angemessen, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen gegen die Duldungsanordnung des Antragsgegners voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Zwar kommt die Vorschrift des § 16a FStrG entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen als Rechtsgrundlage für die vom Antragsgegner vorgesehenen Vorarbeiten durchaus in Betracht. Die Duldungsanordnung hat jedoch nicht die Fristvorgabe des § 16a Abs. 2 FStrG beachtet. Nach dieser Regelung ist bereits bei der Festsetzung des konkreten Zeitraums, in dem die Vorarbeiten stattfinden sollen, darauf zu achten, dass dieser frühestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Duldungsanordnung beginnt. Demgegenüber hat der Antragsgegner in seiner Anordnung, die den Antragstellerinnen am 10. November 2010 bekanntgegeben worden ist, die Durchführung der Bohrarbeiten ab der am 15. November 2010 beginnenden 46. Kalenderwoche angekündigt.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 34.2, 2.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327) und berücksichtigt den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens.