Beschluss vom 21.12.2016 -
BVerwG 8 B 27.15ECLI:DE:BVerwG:2016:211216B8B27.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 8 B 27.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:211216B8B27.15.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 27.15

  • VG Frankfurt (Oder) - 10.07.2015 - AZ: VG 4 K 785/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2016
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Rechtsvorgängerin der Kläger war Eigentümerin des Grundstücks G.-Promenade ... in S. Das Grundstück wurde 1984 nach dem Aufbaugesetz enteignet. Der Rückübertragungsantrag der Kläger wurde 1997 mit der Begründung abgelehnt, eine schädigende Maßnahme habe nicht vorgelegen. Nach erfolglos durchlaufenem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage (VG 3 K 862/99). Das Verwaltungsgericht trennte das Verfahren im Jahr 2004 hinsichtlich eines Teils des Grundstücks ab (VG 3 K 2070/04) und wies sodann die Klage im Verfahren VG 3 K 862/99 mit der Begründung ab, das Grundstück habe keiner vermögensrechtlichen Schädigung unterlegen. Das Urteil ist seit dem 19. Mai 2006 rechtskräftig.

2 Im August 2009 haben die Kläger gegen das Urteil im Verfahren VG 3 K 862/99 zugleich Nichtigkeits- und Restitutionsklage erhoben (VG 4 K 800/09). Mit Beschluss vom 4. Mai 2010 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Restitutionsklage abgetrennt und bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ausgesetzt. Mit Urteil vom 9. November 2011 hat das Verwaltungsgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 (8 B 18.12 ) zurückgewiesen. Mit Urteil vom 10. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht auch die Restitutionsklage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

3 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

4 1. Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Kläger zu 1 und 4 auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es ihre Klage wegen Nichtvorlage von Prozessvollmachten als unzulässig abgewiesen habe. Zwar habe der Kläger zu 3, der die Klage als Vertreter der Kläger zu 1 und 4 erhoben habe, tatsächlich keine Prozessvollmachten vorgelegt. Vor einer auf diesen Mangel gestützten Klageabweisung hätte das Verwaltungsgericht aber darauf hinweisen müssen, dass keine ordnungsgemäßen Prozessvollmachten vorliegen würden.

5 Damit ist eine Verletzung des Anspruchs der Kläger zu 1 und 4 auf rechtliches Gehör nicht dargetan. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu geben, die für die Entscheidungsfindung von Bedeutung sind. Er ist verletzt, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1991 - 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91).

6 Vorliegend war ein rechtlicher Hinweis auf die fehlenden Prozessvollmachten durch das Verwaltungsgericht rechtlich nicht geboten. Die Kläger zu 1 und 4 mussten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens mit einer Abweisung ihrer Klage als unzulässig rechnen. Die im August 2009 in einem Schriftsatz erhobene Nichtigkeits- und Restitutionsklage wurde von vornherein ohne Vorlage ausreichender Prozessvollmachten für die Kläger zu 1 und 4 erhoben. Dies hat nach der Trennung beider Verfahren im Nichtigkeitsklageverfahren zur Abweisung der Klage der Kläger zu 1 und 4 wegen fehlender Prozessvollmachten geführt. Danach mussten die Kläger zu 1 und 4 auch im Restitutionsklageverfahren, dem von Beginn an derselbe Vollmachtsmangel anhaftete, damit rechnen, dass es - ohne Einreichung weiterer Vollmachtsurkunden - ebenfalls zu einer Abweisung ihrer Klage als unzulässig kommen würde. Zudem haben die Kläger auch im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt, dass es, einen rechtzeitigen richterlichen Hinweis auf die (weiterhin) fehlenden Vollmachten unterstellt, möglicherweise zu einer ihnen günstigeren Sachentscheidung gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 8 B 18.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 106 Rn. 7).

7 Soweit die Beschwerde einen Gehörsverstoß daraus ableiten möchte, dass
das Verwaltungsgericht zusätzlich zu dem von ihr als fehlend gerügten Hinweis auf die fehlenden Prozessvollmachten schriftsätzliche Anfragen und Anträge unbeantwortet und unbeachtet gelassen habe und in zwei Telefonaten mit der Berichterstatterin bezüglich verfahrensrechtlicher Angelegenheiten kein Raum für Hinweise auf fehlende Prozessvollmachten gewesen sei,
genügt dieser Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Die Beschwerde legt weder dar, welche konkreten Anliegen an das Gericht herangetragen wurden, noch inwieweit ein in der gerügten gerichtlichen Nichtreaktion möglicherweise liegender Gehörsverstoß sich im Urteil fortgesetzt hat.

8 2. Die Beschwerde meint weiter, das Verwaltungsgericht habe § 88 VwGO dadurch verletzt, dass
es das tatsächliche Klagebegehren fehlerhaft bestimmt habe und seine Entscheidung damit auf unzutreffenden Prämissen beruhe. Entgegen des ausdrücklichen Vortrags der Kläger habe das Verwaltungsgericht die Begründetheit der Restitutionsklage an der erst nach Ergehen des Urteils im Verfahren VG 3 K 862/99 erlangten Kenntnis von Urkunden aus dem Grundbuchblatt ... und nicht an der ebenfalls später erlangten Kenntnis der Kläger über Ermittlungstätigkeiten des Verwaltungsgerichts im Verfahren VG 3 K 862/99 gemessen.

9 Nach § 88 VwGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Diese Bestimmung ist Ausdruck des prozessualen Dispositionsgrundsatzes, nach dem es Sache des Klägers ist zu bestimmen, welches Rechtsschutzziel er mit der Anrufung des Gerichts verfolgt. Das Gericht ist verpflichtet, das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln und darauf hinzuwirken, dass er die hierfür sachdienlichen Anträge stellt (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO). Maßgebend ist der Wille des Klägers, wie er sich aus seinen prozessualen Erklärungen und seiner für das Gericht erkennbaren Interessenlage ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 - BVerwGE 149, 265 Rn. 17; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 6 B 33.15 - NVwZ-RR 2016, 225 Rn. 5).

10 Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzziel der Kläger nicht verkannt. Die Restitutionsklage zielte nach dem klaren Wortlaut der Erklärungen der Kläger auf die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil vom 23. November 2005 beendeten vermögensrechtlichen Verfahrens VG 3 K 862/99. Dieses Rechtsschutzziel hat das Verwaltungsgericht seiner inhaltlichen Prüfung auch zugrunde gelegt.

11 Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe nicht alle von ihnen gegen das Urteil im Verfahren VG 3 K 862/99 vorgetragenen Gründe geprüft, kann darin allenfalls ein Gehörsverstoß, nicht aber eine Verletzung von § 88 VwGO liegen. Denn insoweit geht es nicht darum, welchen rechtlichen Erfolg sie mit ihrer Klage anstreben, sondern darum, mit welchen Argumenten sie diesen Erfolg zu erreichen versuchen. Einer auf den klägerischen Vortrag gestützten Gehörsrüge wäre aber ebenfalls kein Erfolg beschieden. Denn das Verwaltungsgericht hat sich mit ihrem Argument auseinandergesetzt, die Restitution müsse erfolgen, weil sie erst nach Ergehen des Urteils im Verfahren VG 3 K 862/99 Kenntnis von weiteren Ermittlungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts im Verfahren VG 3 K 862/99 erhalten hätten (vgl. UA S. 5, 9, 11).

12 3. Eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Insoweit muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher nach der Rechtsauffassung des Gerichts relevanten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B 31.04 - juris Rn. 6) tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2013 8 B 58.12 - juris Rn. 23).

13 a) Die Kläger rügen, ihnen sei im Verfahren VG 3 K 862/99 nicht rechtzeitig mitgeteilt worden, dass die Aufbaugebietserklärung für das streitgegenständliche Grundstück nicht habe übersandt werden können. Bei rechtzeitiger Information hätten sie einen ihnen günstigeren Prozessausgang erwirken können. Damit ist schon konkreter gerichtlicher Ermittlungsbedarf im Restitutionsverfahren VG 4 K 785/14 nicht dargetan.

14 b) Die Kläger meinen weiter, der Schriftwechsel zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Grundbuchamt im Verfahren VG 3 K 862/99 sei ihnen in dem dortigen Verfahren unter Verstoß gegen § 87 Abs. 2 VwGO nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die insoweit aufgefundenen Urkunden stellten den Restitutionsgrund dar. Auch insoweit benennen sie aber keine konkreten richterlichen Ermittlungsmaßnahmen, die das Verwaltungsgericht im Verfahren VG 4 K 785/14 unterlassen haben soll.

15 c) Die Kläger meinen schließlich, das Urteil im Verfahren VG 3 K 862/99 beruhe auf der fehlerhaften Annahme, an dem Grundstück habe zu keinem Zeitpunkt ein dingliches Nutzungsrecht für die dortigen Beigeladenen bestanden. Wären alle Umstände, die sich aus dem nun nachträglich aufgefundenen Schriftwechsel zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Grundbuchamt ergeben, bei der damaligen Entscheidungsfindung berücksichtigt worden, wäre von einem solchen Nutzungsrecht am Gesamtgrundstück auszugehen gewesen. Auch damit ist konkreter Ermittlungsbedarf des Verwaltungsgerichts im Verfahren VG 4 K 785/14 nicht aufgezeigt.

16 d) Die Kläger meinen außerdem, dass das Verwaltungsgericht die Eignung der Urkunden aus dem Schriftwechsel zwischen Verwaltungsgericht und Grundbuchamt als Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO zu Unrecht verneint und ihnen auch fehlerhaft die Eignung zur Herbeiführung eines ihnen günstigeren Prozessergebnisses im Verfahren VG 4 K 785/14 abgesprochen habe. Die darin liegende Rüge der materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren VG 4 K 785/14 kann der Verfahrensrüge ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Die Kläger benennen insoweit ebenfalls keine aus ihrer Sicht bestehenden Ermittlungsdefizite des Verwaltungsgerichts. Sie räumen sogar selbst ein, dass sie nicht einschätzen können, ob das Verwaltungsgericht eine sachlich mögliche und notwendige weitere Aufklärung unterlassen hat.

17 e) Soweit die Kläger noch einwenden, der vom Verwaltungsgericht (UA S. 7) wiedergegebene Beklagtenvortrag habe in der mündlichen Verhandlung nicht, wie im Urteil wiedergegeben, stattgefunden, ist wird ein verwaltungsgerichtliches Ermittlungsdefizit ebenfalls nicht benannt.

18 4. Die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dadurch verletzt, dass
es den von ihnen bezüglich des Verfahrens VG 3 K 862/99 benannten Verfahrensfehlern und Ermittlungsdefiziten pauschal, unsubstantiiert und damit unüberzeugend die Eignung als Restitutionsgründe gemäß § 580 ZPO abgesprochen habe.

19 Mit diesem Vortrag ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht dargetan. (Vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie können daher grundsätzlich keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen. Eine Ausnahme kommt nur bei Mängeln in Betracht, die alleine die Tatsachenfeststellung und nicht auch die Subsumtion unter eine materiell-rechtliche Norm betreffen. Zu diesen Mängeln gehören aktenwidrige Feststellungen oder denkfehlerhafte, aus Gründen der Logik schlechterdings unmögliche Schlussfolgerungen von Indizien auf Haupttatsachen (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2008 - 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 S. 17). Solche Mängel haben die Kläger nicht vorgetragen. Sie benennen weder denklogisch unmögliche noch aktenwidrige Feststellungen.

20 5. Soweit die Beschwerde aus den unter 3. und 4. genannten Rügen herleiten möchte, dass deswegen im Vorprozess eine für die Kläger günstigere Entscheidung hätte ergehen müssen, vermag sie ebenfalls nicht durchzudringen. Die behauptete Verletzung des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO stellt für sich genommen keinen Verfahrensmangel dar. Zum anderen muss sich aus der neu aufgefundenen Urkunde selbst ergeben, dass ihre Berücksichtigung im Vorprozess eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Das ist hier hinsichtlich allein behaupteter Verfahrensfehler weder dargelegt noch ersichtlich. Zum Dritten ist auch nicht dargetan, weshalb allein aus dem Schriftverkehr zwischen Berichterstatter und Grundbuchamt ein Schädigungstatbestand folgen sollte.

21 6. Das verwaltungsgerichtliche Urteil beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO. Ein Gericht muss einem Beweisangebot nachgehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Juni 2005 - 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1). Ein Beweisantrag muss bestimmte Beweistatsachen bezeichnen, um eine exakte und sinnvolle Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 1990 - 3 StR 184/90 - NJW 1991, 435 <436> und vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93 - NJW 1993, 2881).

22 Gemessen hieran, war der Beweisantrag der Kläger unzulässig. Denn er benennt keine Beweistatsachen. Soweit mit ihm die Vernehmung des RiVG Orthaus darüber erreicht werden sollte, dass
die 3. Kammer des VG Frankfurt (Oder) im Verfahren VG 3 K 862/99 ihrer Pflicht zur Erforschung des der Klage zugrunde liegenden Sachverhalts von Amts wegen und der vollständigen ergebnisoffenen und neutralen Feststellung und Mitteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen an die Beteiligten in uneinheitlicher Weise nachgekommen ist,
zielt er nicht auf den Beweis einer konkreten Tatsache, sondern auf die rechtliche Bewertung der Verfahrensführung durch den benannten Zeugen.

23 Soweit die Kläger die Beiziehung von Unterlagen aus den Gerichtsakten VG 3 K 862/99, VG 3 K 2070/04 und VG 8 K 800/09 beantragt haben (Buchstaben a, b, c, d, f, j, k und l des Beweisantrags), ist der Beweisantrag ebenfalls unzulässig. Denn diese Akten lagen ausweislich des Tatbestandes des verwaltungsgerichtlichen Urteils (einschließlich der vom Kläger benannten Urkunden) dem Gericht bereits vor. Zudem sind auch keine konkreten Tatsachen bezeichnet, die mit den benannten Urkunden bewiesen werden sollten.

24 Soweit die Kläger verlangt haben,
"Beiakte XII: Vorlage und Einsichtnahme in die übersandten Dokumente Flur ... Flurstück ... betreffend" (Buchstabe e des Beweisantrags)
beizuziehen, ist der Beweisantrag unzulässig, weil es an der Benennung eines konkreten Beweismittels und einer darauf bezogenen Beweistatsache fehlt. Es ist weder klar, welche konkreten Urkunden das Gericht in Augenschein nehmen soll, noch welche Tatsachen mit den Dokumenten bewiesen werden sollen.

25 Soweit die Kläger die Beiziehung der Aufbaugebietserklärung und die dazugehörige Benutzerliste des Landeshauptarchivs, Außenstelle Frankfurt (Oder) im Original begehrt haben (Buchstabe h des Beweisantrags), ist der Beweisantrag unzulässig, weil sie nicht benennen, was damit bewiesen werden sollte.

26 Soweit die Kläger schließlich mit ihrem Beweisantrag (Buchstabe i des Beweisantrags) die Hinzuziehung der Urkunde
"22.11.2005: Sachvortrag zu der in der mündlichen Verhandlung zu 3 K 862/99 am 09.11 .2005 überlassenen Liste der vorgeblichen 11 Antragsteller"
begehrt haben, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Es ist schon nicht ersichtlich, um welche Urkunde es sich eigentlich handeln und wo sie sich befinden soll. Auch benennen die Kläger nicht, welche Beweistatsache die Inaugenscheinnahme der Urkunde beweisen soll.

27 Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der vom Verwaltungsgericht angenommene Ablehnungsgrund fehlender Entscheidungserheblichkeit im Prozessrecht keine Stütze findet.

28 Die Beschwerde meint weiter, der Beweisantrag der Kläger sei in einem fehlerhaften Verfahren abgelehnt worden:
Nach Erörterung ihres zunächst nur schriftsätzlich eingereichten Beweisantrags habe der Vorsitzende bereits die Ablehnung des Beweisantrags im Protokoll vermerkt. Erst danach hätten sie ihn unbedingt gestellt. Der Vorsitzende habe sich geweigert, den Antrag als Anlage zum Protokoll zu nehmen und sodann ohne Beratung und gesonderten Beschluss durch die Kammer seine Ablehnung mit der vorangegangenen Begründung zu Protokoll genommen.

29 Darin kann schon deswegen kein Verstoß gegen Prozessrecht liegen, weil das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, mangels Vorliegens eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, gar nicht zur förmlichen Bescheidung des klägerischen Begehrens verpflichtet war. Zudem widerspricht die Darstellung der Beschwerde dem Inhalt des Terminsprotokolls. Danach haben die Kläger den als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 20. Januar 2015 beigefügten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt. Anschließend ist dieser Beweisantrag vom Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt worden, es komme nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens auf die zum Beweis gestellten Tatsachen nicht an. Eine Abänderung haben die Klägerin in einem Protokollberichtigungsverfahren nicht erreichen können.

30 Zudem haben die Kläger auch nicht dargetan, was sie vorgebracht hätten, wenn das Verwaltungsgericht nach erneuter Stellung ihres Beweisantrags diesen nach erneuter Beratung wiederum abgelehnt hätte. Sie haben sich insoweit auf die unkonkrete Formulierung beschränkt, sie hätten sodann ihre zuvor vorgetragenen Einwände und Erwiderungen vertiefend zu einem zusammengefassten Antrag formuliert und ihn zur Aufnahme ins Protokoll vorgelegt. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Restitutionsklage auf Grundlage der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung bei erneuter Stellung und Ablehnung des Beweisantrags hätte Erfolg haben können.

31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 06.12.2017 -
BVerwG 8 B 3.17ECLI:DE:BVerwG:2017:061217B8B3.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.12.2017 - 8 B 3.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:061217B8B3.17.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 3.17

  • VG Frankfurt (Oder) - 10.07.2015 - AZ: VG 4 K 785/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2017
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
Dr. Rublack und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2016 - BVerwG 8 B 27.15 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2016 verletzt nicht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Das Gericht muss nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>).

2 Gemessen hieran verletzt der Beschluss vom 21. Dezember 2016 das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör nicht.

3 1. Entgegen dem Rügevorbringen (S. 3 bis 6 der Anhörungsrügeschrift) gibt der angegriffene Beschluss bei der Zusammenfassung des Beschwerdevortrags, § 88 VwGO sei verletzt, diesen Vortrag nicht in aktenwidriger Weise wieder. Mit seinen Ausführungen unter Randnummer 8 bis 11 des Beschlusses vom 21. Dezember 2016 hat der Senat den Vortrag der Kläger zu Punkt 2 "Zur Nichtbeachtung der Bindung des Gerichts an das Klagebegehren gemäß § 88 VwGO" (S. 3 bis 9 der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift) rechtlich bewertet. Der Vorwurf, er habe dabei Klägervortrag aktenwidrig unterstellt, trifft nicht zu. Die Zusammenfassung des Rügeinhalts nimmt insbesondere die genannte Überschrift, die auf § 88 VwGO Bezug nimmt, und die Ausführungen im vorletzten und vorvorletzten Absatz auf Seite 6 und dem drittletzten Absatz auf Seite 7 der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift auf. Die Kläger zeigen insoweit keine tatsächlich unvollständige oder unzutreffende Berücksichtigung ihres Vortrags auf, sondern rügen Rechtsmängel seiner Würdigung, die nicht mit der Anhörungsrüge geltend zu machen sind.

4 Soweit die Kläger meinen, der Senat habe verkannt, dass das Verwaltungsgericht sich zur Begründetheit der Restitutionsklage überhaupt nicht geäußert habe, wenden sie sich ebenfalls gegen eine rechtliche Bewertung, die der Senat getroffen hat, was der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen kann. Die Kläger haben mit ihrem Einwand auch in der Sache nicht Recht. Das Verwaltungsgericht hat sich ab dem zweiten Absatz der Entscheidungsgründe ausführlich mit der Begründetheit der Restitutionsklage beschäftigt. Es hat diese Ausführungen lediglich nicht mit der Formulierung, die Klage sei unbegründet, eingeleitet, sondern davon gesprochen, die Klage habe keinen Erfolg. In der Sache wird dann das Vorliegen eines Restitutionsgrundes - mithin eine Frage der Begründetheit der Restitutionsklage - geprüft.

5 Die weiteren Angriffe der Anhörungsrüge gegen die Ausführungen des Senats in Randnummer 8 bis 11 wenden sich ebenfalls gegen die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch den Senat, insbesondere gegen die Unterscheidung von Rechtsschutzziel oder -begehren und den dafür vorgebrachten Gründen. Sie können der Anhörungsrüge daher ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

6 2. Der Vortrag, der Senat habe unter Randnummer 13 des Beschlusses vom 21. Dezember 2016 den Sachverhalt verdreht und damit aktenwidrige Feststellungen getroffen, legt keinen Anhörungsmangel dar. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet den Senat, den Vortrag der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis zu nehmen und rechtlich zu würdigen. Die Ausführungen unter Randnummer 13 bis 17 des Beschlusses vom 21. Dezember 2016 greifen den Vortrag der Kläger unter Ziffer 3 ihrer Nichtzulassungsbeschwerde (S. 9 bis 17 der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift) auf. Der Senat hat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, rechtlich bewertet und das Ergebnis dieser Bewertung in Randnummer 12 bis 17 des Beschlusses vom 21. Dezember 2016 mitgeteilt. In Randnummer 13 geht der Senat auf den Vortrag der Kläger in den letzten beiden Absätzen auf Seite 9 und den Ausführungen auf der Folgeseite ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ein, in denen sie die Verpflichtung des Gerichts betonen, die Beteiligten prozessordnungsgemäß von Maßnahmen des vorbereitenden Verfahrens zu benachrichtigen und ihnen die entscheidungserheblichen Ergebnisse seiner Ermittlungen von Amts wegen mitzuteilen (S. 10, 5. Absatz, Zeilen 9 bis 11 der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift) .

7 Mit dem Einwand, der Senat habe ihren Vortrag zum Bestehen eines Nutzungsrechts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fehlerhaft verstanden (Rn. 15 des Beschlusses vom 21. Dezember 2016), führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Anhörungsrüge. Auch insoweit legen die Kläger keinen Gehörsverstoß dar, sondern rügen der Sache nach nur eine rechtsfehlerhafte Würdigung ihres Vortrags im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Dort hatten sie auf Seite 11 f. ihres Nichtzulassungsbeschwerdeschriftsatzes zur Begründung ihrer Aufklärungsrüge ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass ein Nutzungsrecht an dem gesamten Grundstück zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Diese Ausführungen hat der Senat in Randnummer 15 des Beschlusses vom 21. Dezember 2016 rechtlich gewürdigt. Die Richtigkeit der darauf aufbauenden Rechtsausführungen können die Kläger mit der Anhörungsrüge nicht erfolgreich in Frage stellen.

8 Der Senat hat auch den Vortrag der Kläger zur Eignung der vorgelegten Urkunden zur Erhebung einer Restitutionsklage zur Kenntnis genommen und rechtlich bewertet (Rn. 16). Die dagegen erhobenen materiell-rechtlichen Einwände können weder die im Beschwerdeverfahren versäumte Darlegung eines Verfahrensmangels nachholen noch der Anhörungsrüge zum Erfolg verhelfen.

9 Soweit die Kläger schließlich meinen, der Senat habe bei seinen Ausführungen unter Randnummer 17 des Beschlusses vom 21. Dezember 2016 nicht zur Kenntnis genommen, dass das Urteil zu einer entscheidungserheblichen Frage zwei widersprechende Tatsachenfeststellungen enthalte und sich auf eine dieser Feststellung stütze, was einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO darstelle, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Die Kläger verkennen insoweit die ihnen bei der Rüge von Verfahrensfehlern obliegende Darlegungslast. Der Senat prüft, ob in der Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensfehler bezeichnet worden sind. Es ist Aufgabe der Kläger einen Verfahrensfehler zu benennen und zu substantiieren. Hier haben die Kläger einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO behauptet; der Senat hat in Randnummer 17 eine Substantiierung dieses Fehlers geprüft und verneint. Den ebenfalls gerügten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) hat der Senat anschließend unter Randnummer 18 f. geprüft und mangels substantiierter Darlegung der Aktenwidrigkeit oder Denkgesetzwidrigkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ebenfalls verneint. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt in dieser Verfahrensweise nicht. Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht weder, der Rechtsauffassung eines Beteiligten zu folgen, noch enthebt es diesen der Pflicht, angebliche Verfahrensmängel fristgerecht mit der Nichtzulassungsbeschwerde - und nicht erst im Rahmen einer Anhörungsrüge - substantiiert geltend zu machen.

10 3. Schließlich haben die Kläger auch mit ihren Ausführungen zu Randnummer 21 bis 30 des Beschlusses vom 21. Dezember 2016 keinen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dargelegt (S. 9 f. der Anhörungsrügeschrift). Sie rügen insoweit kein Übergehen ihres Vortrags, sondern lediglich die ihres Erachtens rechtlich unzutreffende Verneinung eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 2 VwGO durch den Senat. Der Einwand der Kläger trifft auch nicht zu. Der Senat hat die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils nach § 137 Abs. 2 VwGO bei seinen rechtlichen Ausführungen zum Vorliegen eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 2 VwGO nicht außer Acht gelassen. Diese Bindung erstreckt sich schon nicht, wie die Kläger meinen, auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls. Zur Ordnungsmäßigkeit der in dem Protokoll dokumentierten Verfahrensweise bei Ablehnung des Beweisantrags der Kläger hat der Senat sich nicht geäußert. Er hat vielmehr dem Antrag der Kläger mangels Benennung einer Beweistatsache schon die Qualität eines Beweisantrags im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO abgesprochen. Auf die von den Klägern thematisierte Frage der Beachtung der Förmlichkeiten des § 86 Abs. 2 VwGO kam es danach nicht mehr an.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.