Beschluss vom 22.01.2002 -
BVerwG 4 B 6.02ECLI:DE:BVerwG:2002:220102B4B6.02.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.01.2002 - 4 B 6.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:220102B4B6.02.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 6.02
- OVG des Saarlandes - 10.10.2001 - AZ: OVG 2 R 11/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. P a e t o w und die
Richter Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Oktober 2001 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 500 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat - zutreffend - ausgeführt, dass die Berufung des Klägers gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil mangels Zulassung nicht statthaft war (§ 124 Abs. 1 VwGO). Zu dieser entscheidungstragenden Erwägung bringt die Beschwerde nichts vor, so dass die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt sind.
Damit erledigt sich auch der unter IV. des Schriftsatzes vom 17. Dezember 2001 gestellte Antrag.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.