Beschluss vom 22.01.2002 -
BVerwG 4 B 6.02ECLI:DE:BVerwG:2002:220102B4B6.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2002 - 4 B 6.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:220102B4B6.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 6.02

  • OVG des Saarlandes - 10.10.2001 - AZ: OVG 2 R 11/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. P a e t o w und die
Richter Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Oktober 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 500 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat - zutreffend - ausgeführt, dass die Berufung des Klägers gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil mangels Zulassung nicht statthaft war (§ 124 Abs. 1 VwGO). Zu dieser entscheidungstragenden Erwägung bringt die Beschwerde nichts vor, so dass die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt sind.
Damit erledigt sich auch der unter IV. des Schriftsatzes vom 17. Dezember 2001 gestellte Antrag.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.