Beschluss vom 22.01.2004 -
BVerwG 6 B 1.04ECLI:DE:BVerwG:2004:220104B6B1.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.01.2004 - 6 B 1.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:220104B6B1.04.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 1.04
- Schleswig-Holsteinisches OVG - 03.12.2003 - AZ: OVG 3 O 35/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2003 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.