Beschluss vom 22.01.2004 -
BVerwG 6 B 1.04ECLI:DE:BVerwG:2004:220104B6B1.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2004 - 6 B 1.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:220104B6B1.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 1.04

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 03.12.2003 - AZ: OVG 3 O 35/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.