Beschluss vom 22.01.2007 -
BVerwG 8 B 30.06ECLI:DE:BVerwG:2007:220107B8B30.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2007 - 8 B 30.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:220107B8B30.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 30.06

  • VG Gera - 26.01.2006 - AZ: VG 6 K 131/03 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Januar 2006 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 42 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

2 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufgeworfen. Mit ihrer Bemerkung, dem Rechtsstreit komme grundsätzliche Bedeutung zu, „da eine derartige Verhandlungsführung kein Einzelfall mehr ist und das Restitutionsverfahren immerhin die Rückführung von zu Unrecht in staatliche Verwaltung gelangten Grundstücken zum Gegenstand hat und ein derartiges Unrecht nicht nach einer 16jährigen Verfahrensdauer, einschließlich 3jähriger Prozessdauer, wie geschehen, abgearbeitet werden darf“, wird von vornherein schon keine abstrakte Rechtsfrage aufgeworfen.

3 Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auch auf etwaige Verfahrensmängel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

4 Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, so kann sie damit nicht durchdringen. Der Vorwurf unzureichender Sachaufklärung ist nur dann begründet, wenn dieser Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet wird. Das setzt voraus, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Zur Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Anmeldung nach § 30a VermG mussten sich dem Verwaltungsgericht angesichts des Akteninhalts und des Tatsachenvortrags der Beteiligten keine weiteren Ermittlungen aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat durch Verfügung des Berichterstatters vom 8. September 2004 ausdrücklich unter Setzung einer Frist und Hinweis auf § 87b VwGO den Prozessbevollmächtigten der Kläger gebeten, „abschließend zur Frage der Erteilung von Vollmachten zur Stellung eines vermögensrechtlichen Antrags durch Mitglieder der Erben/Erbengemeinschaften nach Heinrich B. und Wilhelm B. an die Klägerinnen zu 1 und 2 vorzutragen und gegebenenfalls Beweis anzutreten“. Auch nach Verlängerung der Äußerungsfrist durch das Verwaltungsgericht hat die Klägerseite hierzu nicht mehr Stellung genommen, sondern nur behauptet, dass im Namen der Erbengemeinschaft die Ansprüche geltend gemacht worden sind (Schriftsatz vom 10. November 2004). Auf die Frage einer Bevollmächtigung der Klägerin zu 1 wurde nicht eingegangen. Auch in der mündlichen Verhandlung ist seitens der anwaltlich vertretenen Kläger kein diesbezüglicher Beweisantrag gestellt worden. Angesichts des Inhalts des notariellen Abtretungsvertrages vom 28. Juni 1994, aber auch der beiden Schreiben der Frau Hildegard B. aus dem Jahre 1999, die an das Vermögensamt gerichtet waren, mussten sich dem Verwaltungsgericht auch keine weiteren Tatsachenermittlungen bezüglich der Frage einer Vollmachterteilung für die Klägerin zu 1 aufdrängen.

5 Ohne Erfolg rügen die Kläger als Verfahrensmangel damit auch eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert in der Nichtzulassungsbeschwerde die substantiierte Darlegung dessen, was bei einer ausreichenden Gehörsgewährung in der Vorinstanz noch vorgetragen worden wäre. Durch die Verfügung des Gerichts vom 8. September 2004 waren die Kläger in hinreichendem Maße darüber in Kenntnis gesetzt, dass es entscheidend auf die Frage einer wirksamen Antragstellung und damit auf die Frage einer Bevollmächtigung der Klägerin zu 1 ankam. Den hierzu vom Gericht erbetenen Vortrag haben die Kläger vielmehr unterlassen. Zu näheren Angaben hätte für die Klägerin zu 1 insbesondere auch deshalb Anlass bestanden, weil bereits der Teilbescheid vom 13. Februar 2002 eine Rückübertragung der Flurstücke Nr. 180/2, 63/36 und 79/22 wegen des Fehlens einer fristgemäßen Anmeldung der alleinigen Berechtigten Hildegard B. abgelehnt hatte. Zudem ist im erstinstanzlichen Verfahren von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Juli 2003 ausdrücklich gerügt worden, dass die Alleinerbin Hildegard B. weder die Klägerin zu 1 zur Anmeldung bevollmächtigt noch diese innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG genehmigt habe. Unter diesen Umständen kommt von vornherein eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht in Betracht.

6 Soweit es die Flurstücke 63/36 und 79/22 betrifft, kann die Beschwerde der Kläger auch deshalb keinen Erfolg haben, weil das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Rückübertragung auf eine weitere, selbständig tragende Begründung gestützt hat, gegen die die Kläger keine Rügen erhoben haben. Das Verwaltungsgericht hat eine Enteignung und damit eine Schädigung i.S.d. § 1 VermG verneint, da durch die Flucht von Heinrich B. aus der DDR die Bewirtschaftung dieser Bodenreformgrundstücke nicht mehr sichergestellt gewesen sei und sie deshalb nach den Vorschriften der Besitzwechselverordnung in den staatlichen Bodenfonds hätten zurückgeführt werden müssen.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 72 GKG.