Beschluss vom 22.01.2009 -
BVerwG 10 B 3.09ECLI:DE:BVerwG:2009:220109B10B3.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2009 - 10 B 3.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:220109B10B3.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 3.09

  • Hessischer VGH - 03.11.2008 - AZ: VGH 4 UE 204/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2008 mit Schriftsatz vom 9. Januar 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.