Beschluss vom 22.01.2014 -
BVerwG 4 B 58.13ECLI:DE:BVerwG:2014:220114B4B58.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2014 - 4 B 58.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:220114B4B58.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 58.13

  • OVG Münster - 06.09.2013 - AZ: OVG 11 D 118/10.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Viertel. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen der Abwägungskontrolle die Zurückstellung der Eigentumsinteressen der Kläger gebilligt, weil sich im Hinblick auf die tatsächliche Vorbelastung Einschränkungen durch höhere Masten, breitere Leiterseilführungen und die Verschiebung des Standorts des Mastes Nr. 2 nicht als erhebliche weitere Beschwer darstellen. Hieran anknüpfend werfen die Kläger die als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen auf, was unter einer erheblichen weiteren Beschwer zu verstehen und ob es gerechtfertigt ist, für sog. Masterneuerungsarbeiten die Grundsätze für Altverfahren anzuwenden und die Maßnahmen nicht als Neubaumaßnahme zu behandeln. Sie meinen, dass die Sichtweise des Oberverwaltungsgerichts der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht gerecht werde.

5 Die Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil die Rüge, die Vorinstanz habe Vorschriften des Grundgesetzes fehlerhaft angewandt, nicht geeignet ist, den Zugang zu einem Revisionsverfahren zu eröffnen (Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 <602>). Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass die als verletzt bezeichnete Bestimmung des Grundgesetzes ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2013 - BVerwG 4 BN 28.12 - juris Rn. 2 m.w.N., stRspr). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

6 Sollten die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen dahingehend zu verstehen sein, dass geklärt werden soll, unter welchen Voraussetzungen bei einer Stromleitungserneuerungsmaßnahme eine Plangenehmigung ausreichend und wann ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, würde sich diese Frage in einem anschließenden Revisionsverfahren nicht stellen, da das Oberverwaltungsgericht - insofern von der Beschwerde unbeanstandet - ausgeführt hat, dass die Durchführung des falschen Verfahrens für sich allein genommen keine subjektiven Rechte Dritter verletzen könne (UA S. 25).

7 2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dem wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht.

8 Die Kläger machen (sinngemäß) geltend, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Klageantrag nicht zutreffend erfasst und nicht erschöpfend verbeschieden habe, weil es infolge der fehlenden Bekanntgabe der Plangenehmigung an die Kläger - als Minus zum Aufhebungsantrag - jedenfalls die Rechtswidrigkeit und damit die Nichtvollziehbarkeit der Maßnahme hätte feststellen müssen (Beschwerdebegründung S. 3). Das trifft jedoch nicht zu. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit einer Plangenehmigung kommt - nicht anders als bei der Planfeststellung - nur dann in Betracht, wenn das Gericht die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Beseitigung von dem Plangenehmigungsverfahren anhaftenden Fehlern für erforderlich hält (§ 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG; vgl. auch Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <372> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 113 S. 103). Das Oberverwaltungsgericht ist jedoch von der Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung ausgegangen und hat die Klage deshalb in vollem Umfang abgewiesen. Der Entscheidungsausspruch erfasst damit das Klagebegehren unter allen denkbaren Gesichtspunkten. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Dass die Kläger die Plangenehmigung wegen der mangelnden Bekanntgabe an sie für rechtswidrig halten, kann nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden; insoweit betrifft ihre Rüge sachliches Recht.

9 Mit ihrer weiteren Rüge, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei „in sich widersprüchlich“ wendet sich die Beschwerde in Wahrheit gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts. Ein Verfahrensfehler wird hiermit nicht aufgezeigt.

10 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.