Beschluss vom 22.02.2002 -
BVerwG 1 B 15.02ECLI:DE:BVerwG:2002:220202B1B15.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.02.2002 - 1 B 15.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:220202B1B15.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 15.02

  • Niedersächsisches OVG - 25.10.2001 - AZ: OVG 12 LB 1864/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Oktober 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob Zeiten des (früheren) Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 4 AAV (Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990, BGBl I S. 2994 mit Änderungen) bei der unbefristeten Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG - wonach der Ausländer bereits seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen muss - angerechnet werden dürfen.
Eckertz-Höfer Hund Richter
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 4.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.