Beschluss vom 22.02.2012 -
BVerwG 3 B 74.11ECLI:DE:BVerwG:2012:220212B3B74.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.02.2012 - 3 B 74.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:220212B3B74.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 74.11

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 05.05.2011 - AZ: OVG 2 L 170/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 020,86 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für Betriebsprämien nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß seinem Antrag vom 17. Mai 2005. Für die hier umstrittene Fläche von 10,45 ha wurde der Anspruch abgelehnt, weil der Kläger sein Besitzrecht zum Stichtag nicht zweifelsfrei nachgewiesen habe. Seine dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; seine Berufung ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger nicht in der gesamten Zeit des von ihm bestimmten Zehn-Monats-Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Oktober 2005 in der Lage gewesen sei, die umstrittene Fläche in entsprechender Selbständigkeit für seine landwirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen. Besitz an der Fläche habe er frühestens mit Abschluss des Pachtvertrages am 12. Januar 2005 erlangt. Dass ihm bereits zuvor - entweder durch mündliche Vereinbarung oder durch konkludentes Handeln - die Nutzungsbefugnis eingeräumt worden sei und er die (unmittelbare) tatsächliche Sachherrschaft über die Fläche ausgeübt habe, lasse sich nicht feststellen. Das Gericht legt sodann im Einzelnen dar, warum sich aus den Bekundungen der Zeugin T. nichts anderes ergebe.

2 Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil rügt der Kläger eine fehlerhafte Überzeugungsbildung des Gerichts und damit einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

3 Die Beschwerde ist nicht begründet. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar.

4 Nach Auffassung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen, indem es die Aussage der Zeugin T., sie habe dem Kläger mündlich erlaubt, die Fläche zu nutzen, er solle aber noch einen schriftlichen Antrag stellen, dahin gewürdigt habe, dass die Fläche nicht sofort habe genutzt werden dürfen; diese Würdigung sei konstruiert und verstoße gegen die Denkgesetze.

5 Diese Rüge geht zunächst daran vorbei, dass das Gericht in erster Linie Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage äußert, weil das Erinnerungsvermögen der Zeugin - wie im Einzelnen dargelegt - sehr unterschiedlich und lückenhaft sei und vom Kläger vorgelegte Unterlagen im Widerspruch zu der Zeugenaussage stünden. Zwar rügt der Kläger in seiner weiteren Beschwerdebegründung auch diese Einschätzung des Gerichts als verfahrensfehlerhaft. Insoweit beschränkt er sich jedoch darauf, der Bewertung des Gerichts seine eigene entgegenzusetzen, ohne dass sich seinem Vortrag entnehmen lässt, weshalb das Gericht insoweit gegen Beweiswürdigungsgrundsätze verstoßen hat, deren Verletzung allein Gegenstand einer Verfahrensrüge sein könnte.

6 Soweit das Gericht hilfsweise die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage unterstellt und sie inhaltlich in der vom Kläger beanstandeten Weise würdigt, ist zudem ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkennbar. Vielmehr bewegt es sich in den Grenzen zulässiger Beweiswürdigung, in der Bemerkung, es sei „noch“ ein schriftlicher Antrag erforderlich, einen Hinweis dafür zu sehen, dass die Fläche nicht sofort habe benutzt werden können.

7 Von all dem abgesehen lässt die Rüge des Klägers unbeachtet, dass das Gericht ihm darüber hinaus vorhält, selbst nicht dargelegt zu haben, dass er die betreffende Fläche bereits vor Vertragsschluss tatsächlich genutzt habe, so dass der Zeitpunkt der Inbesitznahme nicht mit hinreichender Gewissheit feststellbar sei. Vor diesem Hintergrund kann die Würdigung der Zeugenaussage zu den Umständen des Vertragsschlusses und der behaupteten Nutzungsgestattung - ausgehend von der dem Urteil zugrunde liegenden materiellen Rechtsauffassung des Gerichts - das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung ohnehin nicht in Frage stellen; denn maßgeblich für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist danach nicht nur die Nutzungsbefugnis während des Zehn-Monats-Zeitraums, sondern auch die tatsächliche Nutzung während der gesamten Zeit.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.