Beschluss vom 22.02.2012 -
BVerwG 3 B 82.11ECLI:DE:BVerwG:2012:220212B3B82.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.02.2012 - 3 B 82.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:220212B3B82.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 82.11

  • Thüringer OVG - 28.07.2011 - AZ: OVG 3 KO 1308/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 658,81 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Fördermitteln, die ihm aus dem Programm „50-Plus“ des Freistaates Thüringen gewährt worden sind. Grund für die Rückforderung ist, dass der bewilligte Zuschuss für Personalkosten auch in Zeiten geleistet worden ist, in denen die Arbeitnehmerin krank war und keine Lohnleistungen, sondern Krankengeld erhalten hat. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Erstattungsanspruch bereits mit Eintritt der dem Bewilligungsbescheid - in Form der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - für solche Fälle beigefügten auflösenden Bedingung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes - ThürVwVfG - entstanden und infolgedessen bei Erlass des Rückforderungsbescheides bereits verjährt gewesen sei. Insoweit seien die Vorschriften der Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 195 BGB entsprechend anwendbar; dabei sei aber für den Beginn der Verjährungsfrist nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich, vielmehr müssten auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und die Rechtsauffassung der Vorinstanz hinsichtlich des Eintritts der auflösenden Bedingung und des anzuwendenden Verjährungsrechts bestätigt.

2 Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts rügt die Beklagte eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und beruft sich darüber hinaus auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die gerügte Divergenz ist nicht erkennbar, weil die Beklagte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Rechtssatz entnimmt, den es so nicht aufgestellt hat (1.). Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen; denn die sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich in dem vorliegenden Verfahren nicht in klärungsfähiger Weise (2.).

4 1. Die Beklagte ist der Auffassung, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Senats vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 7.09 - (BVerwGE 135, 238) ab. Dort habe sich das Bundesverwaltungsgericht in einer vergleichbaren Konstellation, bei der ebenfalls die Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Zuwendungen zur Projektförderung Bestandteil des Zuwendungsbescheides gewesen seien, auf den Standpunkt gestellt, der Bescheid habe seine Wirkung nicht schon infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung verloren, sondern erst durch den die Zuwendung endgültig festsetzenden und die Überzahlung zurückfordernden Schlussbescheid.

5 Es ist schon fraglich, ob mit diesem Vortrag eine Abweichung im Rechtssinne in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise bezeichnet ist; denn die Beklagte arbeitet keine konkreten, einander widersprechenden Rechtssätze heraus, auf denen das angegriffene Urteil und die herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruhen. Selbst wenn man diese Bedenken zurückstellt und den gerügten Widerspruch sinngemäß darin sieht, dass das Bundesverwaltungsgericht der Erfüllung der Voraussetzungen der Nr. 2.1 ANBest-P andere Rechtsfolgen beimisst als das Oberverwaltungsgericht, läge eine Divergenz der Sache nach nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat über einen Fall entschieden, in dem - anders als in dem hier gegebenen Sachverhalt - der Zuwendungsbetrag ausdrücklich „vorläufig“ festgestellt worden war und, da es um die Förderung eines noch zu errichtenden Bauvorhabens ging, auch der Natur der Sache nach erst später endgültig festgestellt werden konnte und in dem der endgültige Bescheid daher auch ausdrücklich als „Schlussbescheid“ bezeichnet worden war. Schon angesichts dieser unterschiedlichen tatsächlichen Voraussetzungen lässt sich aus der - die umstrittene verfahrensrechtliche Wirkung der Nr. 2.1 ANBest-P von vornherein verdrängenden - Bestimmung der Regelungsgehalte jener Bescheide durch das Bundesverwaltungsgericht kein Rechtssatz entnehmen, von dem das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein könnte.

6 2. Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist ebenfalls nicht erkennbar. Diese sieht die Beklagte in der widersprüchlichen Rechtsprechung zu der Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche und in den erheblichen Auswirkungen, welche die „neuen sehr kurzen Verjährungsfristen“ für die Behörden und die betroffenen Bürger hätten. Abgesehen davon, dass mit diesem pauschalen Vortrag keine konkrete Rechtsfrage bezeichnet wird, die das angegriffene Urteil aufwirft, geht die Rüge daran vorbei, dass es hier um die Verjährung eines landesrechtlichen Erstattungsanspruchs geht. Da das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Thüringen aber zu den hier aufgeworfenen Verjährungsproblemen keine mit Bundesrecht gleichlautenden und damit nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Regelungen enthält, könnten sich insoweit ausschließlich in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähige Fragen des nicht revisiblen Rechts stellen (vgl. Urteil vom 27. April 2005 - BVerwG 8 C 5.04 - BVerwGE 123, 303 <306>).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.