Beschluss vom 22.03.2005 -
BVerwG 2 B 8.05ECLI:DE:BVerwG:2005:220305B2B8.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2005 - 2 B 8.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:220305B2B8.05.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 8.05

  • Niedersächsisches OVG - 14.12.2004 - AZ: OVG 5 LB 10/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 019 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf,
ob zu den Sorgfaltspflichten des Versorgungsempfängers zur Abwendung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG/ § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG auch gehört, in dem ihm möglichen und zumutbaren Rahmen einen ihm erteilten Bewilligungsbescheid nicht nur auf dessen sachlichen Inhalt hin, sondern auch auf Übereinstimmung mit den dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften zu überprüfen.
Diese Frage könnte in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden, denn sie würde sich nicht stellen. Das Berufungsgericht hat die grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers vom Fehlen eines Rechts auf den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 nicht daraus hergeleitet, dass der Kläger es unterlassen hat, "den Bewilligungsbescheid ... auf Übereinstimmung mit den dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften zu überprüfen". Zu einer derartigen Überprüfungspflicht hat sich das Berufungsgericht nicht geäußert. Es hat die behauptete Unkenntnis des Klägers vielmehr deshalb als grob fahrlässig gewertet, weil dieser den Grundsatz, dass dann, wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind oder einer von ihnen bei Weiterbeschäftigung des anderen im öffentlichen Dienst sich im Ruhestand befindet, der Familienzuschlag der Stufe 1 jedem von ihnen nur zur Hälfte zusteht, "aus eigener Erfahrung kannte". Mit dieser "eigenen Erfahrung" meint das Berufungsgericht, dass der Kläger erlebt und registriert hatte, dass ihm wegen der Beschäftigung auch seiner Ehefrau im öffentlichen Dienst der Familienzuschlag sowohl während seiner aktiven Dienstzeit als auch während seines Ruhestands nur zur Hälfte gezahlt werden durfte. Damit hat das Berufungsgericht die grobe Fahrlässigkeit des Klägers nicht darin gesehen, dass er es unterlassen hat, den Bewilligungsbescheid anhand einer Prüfung der Auslegung und Anwendung der ihn stützenden Rechtsnormen auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Maßgebender Grund für die Wertung der Unkenntnis des Klägers als grob fahrlässig war, dass der Kläger die durch eigene Anschauung und eigenes Erleben erlangte Kenntnis von der nur hälftigen Zahlung des Familienzuschlags an ihn in der Vergangenheit nicht zum Anlass genommen hat, die Rechtmäßigkeit der mit dieser ihm bekannten Praxis nicht zu vereinbarenden Zahlung des vollen Zuschlags ab dem 1. Januar 2000 in Zweifel zu ziehen. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Kenntnisstand des Klägers hat die Beschwerde keine Revisionsrügen erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.