Beschluss vom 22.03.2006 -
BVerwG 6 PB 3.06ECLI:DE:BVerwG:2006:220306B6PB3.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2006 - 6 PB 3.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220306B6PB3.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 3.06

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 20.01.2006 - AZ: OVG 5 M 16/05

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn,
Büge und Dr. Bier
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 20. Januar 2006 wird verworfen.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der der Antragsteller die Zulassung der Rechtsbeschwerde erstrebt, ist unzulässig. Denn in personalvertretungsrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

2 Daran ändert im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts, dass das Oberverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen und dem angefochtenen Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, wonach die Nichtzulassung selbständig mit der Beschwerde angefochten werden könne. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung bewirkt, dass die für ein statthaftes Rechtsmittel gesetzlich vorgesehene Frist nicht zu laufen beginnt, dieses vielmehr noch innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden kann (§ 9 Abs. 5 ArbGG); sie verhilft aber einem von Gesetzes wegen nicht gegebenen Rechtsmittel nicht zur Zulässigkeit. Ebenso wenig führt die Regelung in § 72 Abs. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zur Zulässigkeit der Beschwerde, wie der Antragsteller unter Hinweis auf die hier nicht einschlägige Regelung in § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO meint. Jene Bestimmungen hindern das Rechtsbeschwerdegericht lediglich daran, die Voraussetzungen für die Zulassung einer an sich statthaften Rechtsbeschwerde zu überprüfen. Hier ist die Rechtsbeschwerde aber schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen.