Beschluss vom 22.03.2006 -
BVerwG 9 B 4.06ECLI:DE:BVerwG:2006:220306B9B4.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2006 - 9 B 4.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220306B9B4.06.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 4.06

  • VGH Baden-Württemberg - 05.12.2005 - AZ: VGH 5 S 298/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2005 wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, mit dem er den Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Einstellungsbeschlusses vom 10. November 2005 und die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, nicht.

2 Sollte der Beklagte seine Beschwerde als (weitere) Anhörungsrüge verstanden wissen wollen, könnte sich hieraus eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht ergeben (vgl. § 152a VwGO). Dass sie im Wege einer „außerordentlichen Beschwerde“ wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit“ begründet werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht verneint (vgl. etwa Beschluss vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris). Abgesehen davon hat die Beschwerde solche Gründe im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2005 nicht geltend gemacht.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.