Beschluss vom 22.03.2011 -
BVerwG 1 WB 23.10ECLI:DE:BVerwG:2011:220311B1WB23.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2011 - 1 WB 23.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:220311B1WB23.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 23.10

  • BMVg - 20.04.2010 - AZ: PSZ I 7 - 25-05-10 1168/09

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Jooß und
den ehrenamtlichen Richter Stabsfeldwebel Scheidges
am 22. März 2011 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Versetzung auf den Dienstposten eines Panzergrenadierfeldwebels beim Panzergrenadierbataillon 112 in Regen.

2 Der 1975 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Am 25. März 2004 wurde er zum Hauptfeldwebel befördert.

3 Der Antragsteller war, damals noch als Soldat auf Zeit, bis zum 31. Dezember 2005 als Panzergrenadierfeldwebel bei der 3./Panzergrenadierbataillon 112 in Regen eingesetzt. Im Rahmen der konditionierten Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wechselte er zum 1. Januar 2006 aus seiner bisherigen Ausbildungs- und Verwendungsreihe 20118 (Panzergrenadier) in die Ausbildungs- und Verwendungsreihe 23804 (Brandschutz). Ebenfalls zum 1. Januar 2006 wurde der Antragsteller als Brandschutzfeldwebel Streitkräfte zur 3./Fernmeldebataillon 200 nach Ulm versetzt; zum 1. Januar 2007 erfolgte die Versetzung auf seinen derzeitigen Dienstposten als Brandschutzfeldwebel Streitkräfte in der 3./Unterstützungsbataillon Kommando Operative Führung Eingreifkräfte in Ulm. Vom 17. Januar 2006 bis 27. April 2007 absolvierte der Antragsteller die für die Verwendung als Brandschutzfeldwebel Streitkräfte erforderlichen Lehrgänge. Mit dem Erfüllen der Voraussetzungen wurde er am 8. Mai 2007 in seiner neuen Ausbildungs- und Verwendungsreihe Brandschutz in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen.

4 Mit Schreiben vom 1. Juni 2009 beantragte der Antragsteller seine Versetzung auf einen Dienstposten als Panzergrenadierfeldwebel beim Panzergrenadierbataillon 112 in Regen. Zur Begründung führte er aus, dass seine Ehefrau, ebenfalls Soldatin (auf Zeit) und stationiert in Laupheim, im 9. Monat schwanger sei. Die geplante Elternzeit werde von ihr übernommen und werde an dem Hauptwohnsitz in Regen mindestens zwei Jahre dauern. Nach Rücksprache mit ihrem Berufsförderungsdienst-Berater habe seine Ehefrau schon während der Elternzeit die Möglichkeit, sich durch Aus- und Weiterbildungen auf die im Jahr 2011 folgende Berufsausbildung vorzubereiten. Hierfür sei eine Vollzeitausbildung an einer Schule im 60 km entfernten Passau notwendig, weil nur diese Form der Ausbildung vom Berufsförderungsdienst gefördert werde. Weil sich seine Frau in dieser Situation nicht allein um die Erziehung des Kindes kümmern könne, strebe er eine heimatnahe Versetzung an. Unter dem 18. bzw. 25. Juni 2009 nahmen der Disziplinarvorgesetzte und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers zu dem Versetzungsantrag Stellung; sie erklärten, dass der Versetzung nur gegen Ersatzgestellung zugestimmt werden könne.

5 Mit Bescheid vom 24. September 2009 lehnte die Stammdienststelle der Bundeswehr den Versetzungsantrag ab. Eine Rückkehr in die Ausbildungs- und Verwendungsreihe Panzergrenadier sei auf Grund der zeitintensiven und teuren Ausbildung, die der Antragsteller durchlaufen habe, ausgeschlossen. Gegen eine Freigabe sprächen darüber hinaus sowohl der strukturelle als auch der konkrete Bedarf in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Brandschutz, der anderweitig nicht zu decken sei. Der von der gegenwärtigen Dienststelle des Antragstellers geforderte adäquate Ersatz könne nicht kurzfristig gestellt werden. Ein schwerwiegender persönlicher Grund im Sinne der Versetzungsrichtlinien liege nicht vor.

6 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 Beschwerde. Zur Begründung ließ er durch seine Bevollmächtigten ausführen, der zuständige Sachbearbeiter der Stammdienststelle habe ihm erklärt, dass entsprechend ausgebildeter Ersatz vorhanden sei und es auch versetzungswillige Soldaten gebe. In seiner Kompanie werde zur Zeit ein Soldat ausgebildet, der nach abgeschlossener Ausbildung seinen, des Antragstellers, Dienstposten übernehmen könne. Er verweise nochmals darauf, dass seine inzwischen in Elternzeit befindliche Ehefrau für die Betreuung des Kindes auf Hilfe angewiesen sei. Der derzeitige unerträgliche Zustand widerspreche den Regelungen des Handbuchs zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften sowie dem Bericht 2008 des Wehrbeauftragten.

7 Mit Bescheid vom 20. April 2010 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Die Wegversetzung des Antragstellers von seinem gegenwärtigen Dienstposten sei nicht mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen. Der Wechsel in die Ausbildungs- und Verwendungsreihe Brandschutz sei Voraussetzung für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gewesen. Die Ausbildungs- und Verwendungsreihe Brandschutz weise in den Geburtsjahrgängen 1957 bis 1978 eine Unterdeckung von 13 Soldaten auf, weil einem Soll von 66 ein Ist von lediglich 53 Soldaten gegenüberstehe. Auch habe der Bataillonskommandeur des Antragstellers erklärt, dass sein Verband durch die ersatzlose Wegversetzung des zweiten Brandschutzfeldwebels im vierten Quartal 2008 zwingend auf die Fachexpertise des Antragstellers angewiesen sei. Da die Versetzung nicht mit dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden könne, komme auch eine Versetzung nach Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien nicht in Frage. Aus dem vom Antragsteller genannten Handbuch und dem Bericht des Wehrbeauftragten könnten keine subjektiven Rechte hergeleitet werden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller und seiner Familie eine langfristige Perspektive am Standort Laupheim (dem damaligen Dienstort seiner Ehefrau) hätte aufgezeigt werden können. Dieser Dienstort sei von dem gegenwärtigen Dienstort Ulm des Antragstellers lediglich 22 km entfernt. Auch sei eine Einplanung des Antragstellers auf einen seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe entsprechenden Dienstposten bei der 1./Fliegende Abteilung 251 am Standort Laupheim zeitnah zu realisieren gewesen. Der Antragsteller habe sich jedoch für den etwa 300 km von Laupheim entfernten Wohnort Regen entschieden.

8 Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. Mai 2010 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2010 dem Senat vor.

9 Zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen sein Vorbringen im Antrags- und Beschwerdeschreiben und erklärte,
dass er weiterhin die frühestmögliche Versetzung beantrage.

10 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

11 Die Ausführungen im Bescheid der Stammdienststelle und im Beschwerdebescheid würden weiterhin gelten. Die personelle Unterdeckung in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Brandschutz bestehe unverändert fort; sie betrage nach aktuellem Stand (Mitteilung vom 24. Februar 2011) in den für Berufssoldaten nunmehr relevanten Jahrgängen 1958 bis 1981 18 Soldaten, weil einem Soll von 72 ein Ist von lediglich 54 Soldaten gegenüberstehe. An diesen Rahmenbedingungen könnten auch eventuelle Äußerungen des Sachbearbeiters in der Stammdienststelle, wonach es genügend versetzungswillige Soldaten gebe, nichts ändern. Selbst dann, wenn versetzungswillige Soldaten für den Dienstposten des Antragstellers vorhanden wären, würde die Unterdeckung in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Brandschutz lediglich an einer anderen Stelle zu einer Vakanz führen. Auch für den Fall, dass der vom Antragsteller genannte auszubildende Soldat später als Brandschützer zur Verfügung stünde, wäre bei einer Wegversetzung des Antragstellers in dessen Verband immer noch eine von zwei Brandschützerstellen unbesetzt. Im Übrigen sei es grundsätzlich nicht geboten, einen Soldaten nach einer kostspieligen Ausbildung zum Brandschützer auf einem zu einer anderen Ausbildungs- und Verwendungsreihe gehörenden Dienstposten zu verwenden.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 604/10 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

14 Der ablehnende Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 24. September 2009 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 20. April 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat keinen Anspruch, auf den Dienstposten eines Panzergrenadierfeldwebels beim Panzergrenadierbataillon 112 in Regen versetzt zu werden; er kann auch keine neue Entscheidung über seinen Antrag vom 1. Juni 2009 verlangen.

15 Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bzw. die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften (wie z.B. Erlassen oder Richtlinien) festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2003, 212>), wie sie sich hier insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) geänderten Fassung (Versetzungsrichtlinien) ergeben.

16 Die Entscheidung, die vom Antragsteller begehrte Versetzung abzulehnen, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.

17 Gemäß Nr. 4 2. Spiegelstrich der Versetzungsrichtlinien kann ein Soldat versetzt werden, wenn er seine Versetzung beantragt und diese mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Die Feststellung der Stammdienststelle der Bundeswehr und des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 -, dass die Wegversetzung des Antragstellers von seinem derzeitigen Dienstposten als Brandschutzfeldwebel Streitkräfte in der 3./Unterstützungsbataillon Kommando Operative Führung Eingreifkräfte in Ulm nicht mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

18 Dies gilt zum einen für den Gesichtspunkt des strukturellen und konkreten Personalbedarfs in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Brandschutz bzw. im Verband des Antragstellers.

19 Die Stammdienststelle und der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - haben in ihren Bescheiden dargelegt, dass die Ausbildungs- und Verwendungsreihe Brandschutz in den Geburtsjahrgängen 1957 bis 1978 eine Unterdeckung von 13 Soldaten aufweise, weil einem Soll von 66 ein Ist von lediglich 53 Soldaten gegenüberstehe. An dieser personellen Unterdeckung hat sich bis zu dem - für die Beurteilung eines Verpflichtungsantrags maßgeblichen - Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nichts Wesentliches verändert; nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 24. Februar 2011 beträgt das Fehl - bezogen auf die für Berufssoldaten nunmehr relevanten Jahrgänge 1958 bis 1981 - vielmehr inzwischen sogar 18 Soldaten, weil einem Soll von 72 ein Ist von lediglich 54 Soldaten gegenüberstehe. Nicht zu beanstanden ist, dass der Bundesminister der Verteidigung bei der Beurteilung des Personalbedarfs nicht, wie es der Antragsteller offenbar für richtig hält (Schriftsatz vom 15. März 2011), auf den jeweiligen einzelnen Geburtsjahrgang, sondern auf den alle Geburtsjahrgänge umfassenden Gesamt-Saldo zwischen Ist und Soll innerhalb der Ausbildungs- und Verwendungsreihe abgestellt hat. Denn für die Frage, ob im Falle der Versetzung des Antragstellers die dadurch entstehende Lücke geschlossen werden kann, kommt es nicht darauf an, ob ein Soldat eines bestimmten Geburtsjahrgangs, sondern ob überhaupt ein entsprechend ausgebildeter Soldat der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Brandschutz zur Verfügung steht.

20 Der nächsthöhere Vorgesetzte des Antragstellers (Bataillonskommandeur) hat in seiner Stellungnahme zu dem Versetzungsantrag ferner hervorgehoben, dass der Verband infolge der ersatzlosen Wegversetzung des zweiten Brandschutzfeldwebels im vierten Quartal 2008 zwingend auf die Fachexpertise des Antragstellers angewiesen sei. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

21 Der somit sowohl bezogen auf die Ausbildungs- und Verwendungsreihe als auch auf die konkrete Verwendung bestehende Personalbedarf stellt einen dienstlichen Belang dar, der dem Versetzungswunsch des Antragstellers legitimerweise entgegengehalten werden kann. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob es versetzungswillige Soldaten der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Brandschutz gibt, die bereit wären, als Ersatzgestellung für den Antragsteller dessen Dienstposten zu übernehmen; denn aus der Perspektive des Dienstherrn, auf die es für die Beurteilung der „dienstlichen Belange“ ankommt, wird hierdurch das Problem des Personalbedarfs nicht gelöst, sondern lediglich an eine andere Stelle verschoben.

22 Einen weiteren - für sich tragfähigen - dienstlichen Belang, mit dem der Wunsch des Antragstellers, auf den Dienstposten eines Panzergrenadierfeldwebels versetzt zu werden, nicht in Einklang zu bringen ist, stellt das von der Stammdienststelle und dem Bundesminister der Verteidigung ergänzend angeführte Interesse des Dienstherrn dar, einen zeitintensiv und kostspielig ausgebildeten Soldaten auch auf einem seiner Ausbildung entsprechenden Dienstposten einzusetzen. Es wäre mit personalwirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren, einen auf Kosten der Bundeswehr speziell ausgebildeten Soldaten bereits nach kurzer Zeit wieder aus der entsprechenden Ausbildungs- und Verwendungsreihe auszuplanen (vgl. für die zivilberufliche Aus- und Weiterbildung im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung bereits Beschluss vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 42.07 - Rn. 25). Dies gilt im vorliegenden Falle um so mehr, als die Übernahme des Antragstellers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit seinem Wechsel in die Ausbildungs- und Verwendungsreihe Brandschutz und mit dem Durchlaufen der entsprechenden Ausbildung verknüpft war.

23 Die von dem Antragsteller vorgetragenen persönlichen und familiären Gründe gebieten keine andere Beurteilung.

24 Der Antragsteller hat keine schwerwiegenden persönlichen Gründe im Sinne von Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien geltend gemacht. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich.

25 Der Wunsch, am Wohnort Regen, an dem der Antragsteller eine Eigentumswohnung besitzt, eingesetzt zu werden, um seiner Ehefrau bei der Betreuung und Erziehung der im Juli 2009 geborenen Tochter helfen zu können, stellt zwar einen anderen, der Person des Soldaten oder seinen Lebensumständen zuzurechnenden Grund im Sinne von Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien dar. Aus den bereits zu Nr. 4 der Versetzungsrichtlinien dargelegten Gründen ist jedoch die auch von Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien geforderte Voraussetzung, dass die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann, nicht erfüllt.

26 Ein über die genannten Regelungen hinausgehendes subjektives Recht des Antragstellers, „familiengerecht“ verwendet zu werden, ergibt sich schließlich auch nicht, wie der Antragsteller meint, aus dem „Handbuch zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ des Bundesministeriums der Verteidigung vom 13. Januar 2010 (AU 1/500) und aus dem Bericht 2008 des Wehrbeauftragten (vom 26. März 2009, BTDrucks 16/12200). Der Senat hat wiederholt entschieden, dass aus der „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ vom 21. Mai 2007 (TK VebkFamDstSK) kein konkreter Rechtsanspruch eines einzelnen Soldaten auf bestimmte Maßnahmen folgt (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 15.08 - Rn. 34 <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 449.7 § 52 SBG Nr. 6 > und vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Rn. 40 <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 52>, jeweils m.w.N.). Dasselbe gilt für das genannte „Handbuch zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“, das die „Teilkonzeption“ weiter konkretisiert, jedoch - insbesondere was die örtliche Verwendung des Soldaten betrifft - nicht über die Regelungen der Versetzungsrichtlinien hinausgeht (vgl. Nr. 105 des Handbuchs). Unabhängig von dem Fehlen eines individuellen Rechtsanspruchs richtet sich der Auftrag, die Vereinbarkeit von Familie und Dienst zu fördern, im Übrigen nicht darauf, gerade die vom betroffenen Soldaten favorisierte Planung zu verwirklichen. Insoweit wäre im vorliegenden Fall beachtlich, dass die Bundeswehr dem Antragsteller eine langfristige familiengerechte Perspektive am Standort Laupheim (dem damaligen Dienstort der Ehefrau des Antragstellers) aufgezeigt hat; von diesem Angebot hat der Antragsteller jedoch aus persönlichen Gründen seinerseits keinen Gebrauch gemacht. Der Jahresbericht des Wehrbeauftragten schließlich stellt eine Unterrichtung des Deutschen Bundestags über den inneren Zustand und über Entwicklungen in der Bundeswehr dar; aus ihm lassen sich in keinerlei Hinsicht Rechtsansprüche herleiten.